Arbeitsschutz

Klimarisiken im Arbeitsschutz souverän managen

08. Dezember 2025
Klimawandel Hitze Wetter climate Change Umwelt Umweltschutz Krise
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Jeyaratnam Caniceus

Beschäftigte, die nicht im Büro, sondern draußen arbeiten, sind besonderen Gefahren wie Witterungseinflüssen und klimatischen Belastungen ausgesetzt. Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 legt fest, wie auch diese Arbeitsplätze dem Arbeitsschutz gerecht werden. Die aktuelle Ausgabe 12/2025 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« klärt auf.

Die neue ASR A5.1 »Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien« trat im August 2025 in Kraft. Sie konkretisiert die Anforderungen, die die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für diese Arbeitsplätze aufstellt. Denn dort werden spezielle Gefährdungsfaktoren relevant. Doch wer die Vorgaben und Schutzmaßnahmen aus der ASR A5.1 einhält, kann auch die Erfüllung der Pflichten aus der ArbStättV grundsätzlich vermuten. Arbeitgeber können dann also davon ausgehen, dass sie ihre Pflichten im Arbeitsschutz erfüllt haben.

Nicht allseits umschlossene Arbeitsplätze

Arbeitsplätze gelten dann als nicht allseits umschlossen, wenn sie zwar durch ein Dach, aber nicht vollständig durch Wände und geschlossene Tore und Türen geschützt sind. Ebenso gelten Arbeitsstätten als nicht allseits umschlossen, wenn im normalen Betriebsablauf Tore und Türen ständig geöffnet sind.
Beispiele: Außengastronomie, Baustellen, Produktionshallen mit offenen Seiten, Pergolen oder überdachte Außenarbeitsplätze, halb offene Hallen, Geländeteile mit Dach, aber ohne festen Wetterschutz wie Abhollager für Baustoffe mit Durchfahrtmöglichkeit für Kunden.

Relevante Gefährdungen

Die ASR A5.1 behandelt dabei die Gefährdungsfaktoren

  • natürliche UV Strahlung,
  • Niederschlag,
  • Windkräfte sowie
  • Gewitter/Blitzschlag.

Hitze und Kälte regelt die ASR inhaltlich über Verweise auf entsprechende ASTA Empfehlungen. Das sind fachliche Leitplanken ohne Vermutungswirkung, die in der Praxis bewährt und vom Ausschuss für Arbeitsstätten getragen sind.

Maßgebliche Schwellen und Quellen

Die Gefährdungsfaktoren durch Witterungseinflüsse aus der ASR müssen wie folgt in jeder Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden:

UV Strahlung (natürlich)

Hier geht es um potenzielle Schädigungen an Haut und Augen, vor allem Sonnenbrand, photosensitive Hauterkrankungen und Hautkrebs, Horn- und Bindehautentzündung sowie Linsentrübung (grauer Star). 
Maßstab zur Gefährdungsbeurteilung ist nach ASR A5.1 der UV Index (UVI) mit den Klassen: 1–2 gering, 3–5 mittel, 6–7 hoch, 8–10 sehr hoch, ≥ 11 extrem. Ab UVI 3 sind Schutzmaßnahmen zu planen; ab UVI 8 sind personenbezogene Maßnahmen zwingend (z. B. Schutzkleidung, Brille, Hautschutz). Aktuelle Prognose Werte liefern das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und der Deutsche Wetterdienst (DWD).

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Donato Muro finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 12/2025.

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© bund-verlag.de (fk)

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