Kündigung

Kündigung allein per WhatsApp ist nichtig

28. Februar 2022 Kündigung
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Quelle: pixabay

Das elektronische Versenden eines Fotos des Kündigungsschreibens mit WhatsApp erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Ein solcher Formmangel kann nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben unbeachtlich sein, in der Regel ist die Kündigung nichtig - so das LAG München.

Das war der Fall

Ein Arbeitgeber kündigte seinem angestellten Helfer fristlos, da er betrunken bei der Arbeit erschienen war. Hierzu hatte er die unterschriebene Kündigung mit seinem Mobiltelefon fotografiert und per WhatsApp an den Beschäftigten gesendet. Dieser wehrte sich gerichtlich gegen die aus seiner Sicht mangels Schriftform unwirksame fristlose Kündigung und machte zudem Gehaltsansprüche geltend. Das Arbeitsgericht urteilte in erster Instanz, dass die per WhatsApp übermittelten Kündigung formunwirksam sei. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein und berief sich darauf, der Beschäftigte habe den Zugang der Kündigung vereitelt. Der Beschäftigte habe sich geweigert seine aktuelle Anschrift mitzuteilen.

Das sagt das Gericht

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung war wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB nichtig, entschied auch das LAG München. Ein Arbeitsverhältnis kann nur mittels schriftlicher Kündigung beendet werden. Hierdurch entstehen Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit.

Das Schriftformerfordernis ist erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde, denn durch die Unterzeichnung wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann entsprechend zugehen. Eine per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung genügt dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB demnach nicht, denn es handele sich hierbei vergleichbar mit einem Faxschreiben lediglich um eine Ablichtung der Originalunterschrift.

Der Beschäftigte durfte sich auch auf den Formmangel und die damit verbundene Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) lag nicht vor. Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB dürfe aus Sicht des LAG München im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck nicht ausgehöhlt werden. Ein Formmangel könne nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qualifiziert werden und das Ergebnis müsse für eine Vertragspartei untragbar sein. Der Arbeitgeber hatte jedoch lediglich behauptet, dass der Beschäftigte den Einsatzort verlassen und seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe. Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt wann noch wie er den Beschäftigen dazu aufgefordert hatte seine aktuelle Anschrift mitzuteilen, sodass eine entsprechende Ausnahmesituation nicht begründet worden war.

Das muss der Betriebsrat wissen

Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Eine elektronisch übersandte Ablichtung der Kündigung erfüllt dieses Erfordernis nicht, denn es handelt sich in diesem Fall um eine Erklärung unter Abwesenden, deren Zugang erst dann wirksam wird, wenn sie dem anderen Vertragspartner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und zwar in Schriftform zugeht. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung nichtig.

© bund-verlag.de (jv)

Quelle

LAG München (28.10.2021)
Aktenzeichen 3 Sa 362/21
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