Insolvenz

Lange Verjährung bei betrieblicher Altersvorsorge

insolvenz-593750_1280
Quelle: www.pixabay.com/de

Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der dreißigjährigen Verjährungsfrist, auch wenn sie im Rahmen einer Firmeninsolvenz auf den Pen­si­ons-Si­che­rungs-Ver­ein übergegangen sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das ist der Fall

Die Parteien streiten über die Verjährung von Forderungen, die der Insolvenzverwalter eines Unternehmens zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde Anfang 2010 eröffnet. Der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (Pensions-Sicherungs-Verein) hatte zunächst 157.637,56 Euro an Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, diese nach einer Rechtssprechungsänderung zum anwendbaren Zinssatz später um zusätzlich 24.283,00 Euro erweitert.

Der Insolvenzverwalter ehob dagegen die Einrede der Verjährung: Die auf den Kläger übergegangenen und nach § 45 InsO kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Das sagt das Gericht

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Senat keinen Erfolg. Die nachgemeldete Forderung des Klägers ist – wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben – nicht verjährt.

Die kapitalisierten Forderungen des Klägers sind auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Kläger Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 18a Satz 1 BetrAVG*.

Es handelt sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren unterliegen. Das ergibt die Auslegung des § 18a BetrAVG.

Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren. So lautet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). 

*§ 18a BetrAVG Verjährung

¹Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. ²Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

© bund-verlag.de (mst)

 

Quelle

BAG (21.01.2025)
Aktenzeichen 3 AZR 45/24
Pressemitteilung 2/25 des BAG vom 21.1.2025
DBRP-2026-bewerben-frau-quadratisch-viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

Nimmt KI uns bald den Job weg?