Arbeitsentgelt

BAG: Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte

21. Dezember 2018 Mehrarbeitszuschläge
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Wer als Teilzeitkraft über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet, kann dafür Mehrarbeitszuschläge verlangen. Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte gebiete, eine Tarifregelung über Mehrarbeitszuschläge genau so auch auszulegen – meint das BAG.

Die Klägerin arbeitet in Teilzeit als stellvertretende Filialleiterin in der Systemgastronomie. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt ua. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, für die Mitarbeiter eine Jahresarbeitszeit festzulegen.

Die Arbeitnehmerin erhielt danach für den nach Ablauf von zwölf Monatszeiten bestehenden Zeitsaldo die tarifliche Grundvergütung. Die Arbeitgeberin hatte ihr aber keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Arbeitnehmerin klagte auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

BAG: Benachteiligen von Teilzeitkräften verboten

Der Zehnte Senat des BAG bestätigte, dass der Klägerin und den Arbeitnehmern in vier weiteren Verfahren die Mehrarbeitszuschläge zustehen.

Die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht.

Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht und ist mit § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vereinbar. Danach dürfen in Teilzeit Beschäftigte wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als in Vollzeit tätige Arbeitnehmer. Insbesondere müssen sie Arbeitsentgelt und andere geldwerte Leistungen im Umfang ihrer Teilzeitqoute erhalten.

Tarifpraxis ist anzupassen

Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

Der Zehnte Senat gibt seine gegenläufige Ansicht auf (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 -) und schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - BAGE 158, 360).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (19.12.2018)
Aktenzeichen 10 AZR 231/18
BAG, Pressemitteilung Nr. 70/18 vom 19.12.2018
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