Betriebsratsbeschluss

Nachträgliche Genehmigung sichert Anwaltskosten

17. März 2025
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Quelle: Marco2811 / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Anwaltskosten des Betriebsrats übernehmen – aber nur, wenn ein wirksamer Beschluss des Gremiums vorliegt. Ein Formfehler bei der Einladung zur Sitzung kann den Beschluss unwirksam machen. Doch das lässt sich heilen.

Das war der Fall

Ein Betriebsrat beauftragte einen Rechtsanwalt, um seine Beteiligungsrechte bei einer personellen Maßnahme gerichtlich durchzusetzen. Die Anwaltskosten von über 1.000 Euro verlangte er vom Arbeitgeber erstattet.

Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Beauftragung des Anwalts auf einem unwirksamen Beschluss des Betriebsrats beruhe. Der Fehler: Bei der Einladung zur Sitzung wurde die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 25 Abs. 2 BetrVG) nicht eingehalten. Der Betriebsrat hielt dagegen, dass dieser Verfahrensfehler nicht „wesentlich“ sei und nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führe. Zudem sei der fehlerhafte Beschluss durch einen später gefassten Beschluss geheilt worden.

Das sagt das Gericht 

Das BAG gab dem Betriebsrat recht: Der Arbeitgeber muss die Anwaltskosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG übernehmen. Allerdings stellte das Gericht klar, dass der erste Beschluss wegen eines groben Verfahrensfehlers unwirksam war. Erst der zweite Beschluss machte die Beauftragung des Anwalts rechtlich wirksam.

Fehlerhafte Einladung = grober Verstoß

Ein Verstoß gegen die in § 25 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Reihenfolge der zu ladenden Ersatzmitglieder ist als „grob“ anzusehen: 

  • Das gesetzlich vorgesehene Ersatzmitglied hatte keine Möglichkeit, an der Sitzung teilzunehmen und mit abzustimmen.
  • Die fehlerhafte Einladung verfälschte die Zusammensetzung des Gremiums, was den Minderheitenschutz beeinträchtigt.
  • Durch die Teilnahme einer unberechtigten Person wurde der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen (§ 30 Abs. 1 Satz 4 BetrVG) verletzt.

Der Beschluss war daher unwirksam. 

Heilung durch nachträgliche Genehmigung

Da der ursprüngliche Beschluss unwirksam war, war auch die Anwaltsbeauftragung zunächst nicht rechtswirksam. Juristisch gesehen lag ein Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht vor – und damit eine schwebend unwirksame Vereinbarung (§ 177 Abs. 1 BGB). Allerdings konnte der Betriebsrat die Beauftragung des Anwalts durch einen zweiten, korrekt gefassten Beschluss nachträglich genehmigen. Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt diese Genehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses.

Mehr zu den Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (25.09.2024)
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