Mobile Arbeit

Sicher arbeiten weltweit: Datenschutz bei Workation

16. September 2025
Datenschutz
Quelle: iStock.com, viadwel

Flexible Arbeitsmodelle stehen bei den Beschäftigten hoch im Kurs. Auch Workation wird immer wichtiger und stellt Betriebe und Behörden vor große Herausforderungen. Denn auch solche Konzepte müssen im Einklang mit dem Arbeits- und Datenschutzrecht stehen. Worauf Ihr achten müsst, verrät Conrad S. Conrad in »Computer und Arbeit« 9/2025.

Das Wort Workation setzt sich zusammen aus den englischen Begriffen „Work“ (Arbeit) und „Vacation“ (Urlaub) und meint die Kombination aus ortsunabhängiger Erwerbsarbeit und Urlaub(sreise). Dieser rechtlich unbestimmte Begriff kann dabei schon beim Arbeiten im Café in der näheren Umgebung des Dienst- oder Wohnorts gelten, wird aber regelmäßig mit längeren Aufenthalten an einem Urlaubsort, zumeist im Ausland verbunden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Angesichts der unklaren Abgrenzung zwischen „Homeoffice“, mobilem Arbeiten und der Workation sind die rechtlichen Anforderungen vorab zu prüfen. Das Vorhaben muss exakt bestimmt und genehmigt werden. Beschäftigte haben keinen Anspruch hierauf. Vielmehr unterliegt die Wahl des Arbeitsortes trotz der „EU-Freizügigkeit“ dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sowohl der Ort als auch die Dauer der geplanten Workation spielen nicht nur für das anzuwendende Arbeitsrecht, sondern auch für die Sozialversicherung bzw. Krankenversicherung und das Steuerrecht eine wichtige Rolle.

Bei der Workation innerhalb der Grenzen der EU-Mitgliedstaaten bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und in einem Zeitraum von unter einem Monat wird in der Regel weiterhin das geltende Arbeitsrecht aus Deutschland als gewöhnlicher Arbeitsort anwendbar sein. Auch sind Beschäftigte bei Zustimmung des Arbeitgebers zur Workation im Regelfall weiterhin kranken- und sozialversichert. Mit der A1-Bescheinigung wird dokumentiert, dass der Arbeitnehmer dem deutschen Sozialversicherungsschutz unterliegt. Ferner ergeben sich keine steuerrechtlichen Besonderheiten.

Bei einem Anteil der Arbeitszeit von mind. 25 % in Deutschland und von bis zu 50 % in anderen EU-Mitgliedstaaten kann auf Basis der seit 1. 7. 2023 geltenden EU-Rahmenvereinbarung das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gelten. Doch bei längeren Aufenthalten (und gewisser Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten) könnte es zu einer Verlagerung der Betriebsstätte kommen, was arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen hat. Bei sehr langen Aufenthalten im Ausland droht gem. der „183-Tage-Regel“ für Beschäftigte die Doppelbesteuerung.

Wie läuft es bei Workation außerhalb der EU? Muss der Arbeitgeber Workation genehmigen? Welche Vorgaben gelten für den Datenschutz und die Datensicherheit? Mehr dazu und eine Checkliste findet Ihr in der »Computer und Arbeit« 9/2025. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

Noch kein Abo?

Jetzt zwei Ausgaben »Computer und Arbeit« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (la)

DBRP-2026-bewerben-frau-quadratisch-viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

AiB AUdio Podcast Meldungsbild
Podcast AiB-Audio - Aktuelles

Kurzarbeit verstehen

DBRP-2026-Meldung-1400x930-min
Deutscher Betriebsrätepreis 2026 - Pressemitteilung

Der Countdown läuft: Teilnahmeschluss am 30.4.2026

Personalrat Podcast Quer
»Der Personalrat«-Podcast - Aktuelles

Wie groß muss das Gremium sein?

Dollarphotoclub_37036787_160503
Sanktion - Aus den Fachzeitschriften

Grenzen setzen, Dienststelle abmahnen