Unfallversicherung

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist nicht versichert

10. Mai 2021 Arbeitsunfall, Wegeunfall
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Klaus Hausmann

Nach wie vor weist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz von Arbeitnehmern im Homeoffice erhebliche Lücken auf. Ein Weg, den der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurücklegt, z. B. die Treppe von den Wohnräumen zum Büroraum, ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert - so das LSG Nordrhein-Westfalen.

Darum geht es

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Aachen.

Das sagt das Gericht

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das LSG anschließt, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe.

Bei Betriebswegen handele es sich um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil bezieht sich auf einen Unfall, der sich bereits 2018 ereignet hat. Der Fall erinnert aber daran, dass sich die Gesetzeslage in diesem Punkt seitdem nicht zugunsten der Arbeitnehmer geändert hat, obwohl die Politik mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung sogar zuletzt eine befristete Verpflichtung der Arbeitnehmer statuiert hat, nach Möglichkeit ins Homeoffice zu wechseln.

Lesetipps:

Versicherungsschutz im Homeoffice, 20.3.2020

Arbeitsschutz im Homeoffice, 19.10.2020

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Nordrhein-Westfalen (09.11.2020)
Aktenzeichen L 17 U 487/19
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2021
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