Gesunder Arbeitsplatz

Arbeitsschutz im Homeoffice

19. Oktober 2020
Homeoffice
Quelle: pixabay

Rückenschmerzen, Verspannungen, Stress… Das Thema Arbeitsschutz ist auch im Homeoffice von großer Bedeutung. Wegen Corona mussten im Frühjahr schnell Regelungen her. Aber wie genau sieht der gesunde Arbeitsplatz zuhause jetzt eigentlich aus?

Beschäftigte – Tarifbeschäftigte genauso wie Beamtinnen und Beamte – haben Anspruch auf einen ergonomischen Arbeitsplatz. Ausgangspunkt sind die § § 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Zu den Grundpflichten der Arbeitgeber gehört es, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen. Sie müssen die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die körperliche und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Das gilt ohne Einschränkung auch für das Homeoffice bzw. das mobile Arbeiten.

Homeoffice oder mobile Arbeit?

Unter mobilem Arbeiten wird in der Regel das ortsungebundene Arbeiten an jedem denkbaren Ort verstanden (z.B. in der Bahn). Homeoffice kann eine besondere Form des mobilen Arbeitens sein, nämlich wenn das Arbeiten von zu Hause aus nur gelegentlich von einem nicht fest eingerichteten Arbeitsplatz aus erfolgt.

Homeoffice wird  aber auch oft synonym als Telearbeit bezeichnet. Die Anforderungen an  Telearbeit werden durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) konkretisiert. In § 2 Abs. 7 ArbStättVO wird sie definiert. Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung liegt nur vor bei der Einrichtung eines festen Arbeitsplatzes im Privatbereich des Beschäftigten. Solches Arbeiten unterfällt dann auch den detaillierten Regeln für Bildschirmarbeitsplätze im Anhang Nr. 6 zur ArbStättVO (siehe § 1 Abs. 3 ArbStättVO). Alle Maßnahmen, die sonst auch für den Bildschirmarbeitsplatz im Betrieb bzw. der Dienststelle gelten, gelten dann auch für den Arbeitsplatz zu Hause: Anforderungen an Bildschirm und Eingabegeräte (Tastatur), Tische, Bewegungsflächen, Tageslicht, Unterbrechung der Bildschirmarbeit etc. Der Anhang Nr. 6 nennt zwar keine spezifischen Kenngrößen und Maße. Allerdings finden sich vor allem bei den Berufsgenossenschaften präzise technische Angaben und Anforderungen. Insofern geben diese Regelungen den aktuellen Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse wieder. Hält sich der Arbeitgeber an diese Regeln, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsschutz gewahrt ist.

Wird zuhause lediglich mobil gearbeitet (also ohne eingerichteten Arbeitsplatz bzw. lediglich gelegentlich) gelten die Anforderungen der ArbStättV nicht. Mobile Arbeit unterliegt »nur« den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Der Schutz für Telearbeit ist also weiter und präziser als für mobile Arbeit. Für die kommt es daher auch ganz entscheidend auf Regelungen in Dienstvereinbarungen an, die sich an den Regeln für Telearbeit als Maßstab orientieren sollten.

Ergonomische Arbeitsmittel

Was genau der Arbeitgeber im Einzelnen zu tun hat, ergibt sich natürlich aus den jeweiligen Umständen. Es kommt also auch darauf an, welche Tätigkeiten im Homeoffice verrichtet werden sollen und ob nur sporadisch oder regelmäßig über einen längeren Zeitraum zuhause gearbeitet wird. Für die kurze und gelegentliche Beantwortung von Mails kann ein Tablet oder Notebook und ein kleiner Schreibtisch ausreichend sein. Für längeres Arbeiten i.S.v. Telearbeit reicht das aber nicht.  Im Idealfall ist der Homeoffice-Arbeitsplatz daher genauso gut und ergonomisch ausgestattet wie der Büro-Bildschirmarbeitsplatz! Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat hierzu Informationsmaterial herausgegeben (zum Beispiel die FBVW-402 »Arbeiten im Homeoffice - nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie«, im Download frei abrufbar).

Für Personalräte ist es ratsam, bei Einführung oder Ausweitung von Arbeit im Homeoffice mit der Dienststellenleitung klare Absprachen zur Einrichtung ergonomischer Arbeitsplätze zu treffen. Und klar, selbstverständlich trägt der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Der Arbeitgeber hat wegen des besonderen Schutzes der privaten Wohnung (Art. 13 GG) kein Zutrittsrecht zum Arbeitsplatz zuhause, kann sich also nicht ständig versichern, dass diese den Anforderungen an den Arbeitsschutz entsprechen. Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG; §§ 3, 3a ArbStättVO sowie die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättVO sind daher vor allem bei der erstmaligen Einrichtung  von besonderer Bedeutung. Beschäftigte sollen über Gesundheitsgefahren des Homeoffice und mit welchen Maßnahmen sie sich schützen können, unterrichtet werden. Dazu gehören Informationen über die richtige Anordnung der Geräte genauso wie über die regelmäßige Unterbrechung der Bildschirmarbeit sowie Arbeitszeitregelungen. Personalräte sollten auch hierauf ein Auge haben und idealerweise klare Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vereinbaren.

Gegenstand von Regelungen könnten auch Kontrollrechte des Arbeitgebers, Datenschutz, Haftungsfragen, Zusatzversicherung wegen der Lücken im gesetzlichen Unfallschutz oder auch das Rückkehrrecht auf den betrieblichen Arbeitsplatz sein.

Wie muss es künftig weitergehen?

Im Frühjahr, auf dem Höhepunkt der SARS-CoV-2-Epidemie, musste häufig sehr schnell und pragmatisch entschieden werden. Nötig ist aber eine langfristige Bewertung der Homeoffice-Arbeit und der damit einhergehenden spezifischen physischen und psychischen Belastungen, die umfangreich untersucht und festgestellt sind. Personalräten kommt bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen oder deren Ausweitung eine wichtige Aufgabe zu, sei es als allgemeine Überwachungsaufgabe, sei es in Form der Mitbestimmungsrechte beim Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Sandra Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht, dka Berlin

(fk)

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