Personalratswahl

Verbotene Wahlbehinderung durch den Wahlvorstand

14. April 2026
Wahl
Quelle: pixabay

Auch Handlungen des Wahlvorstands können zu einer Behinderung der Personalratswahl führen, die einen Grund zur erfolgreichen Wahlanfechtung darstellt: Drängt eine Vorsitzende des Wahlvorstands ohne vorherige sorgfältige Prüfung auf die Streichung einer Bewerberin von einer Vorschlagsliste, weil sie der (unzutreffenden) Ansicht ist, diese Beschäftigte sei nicht wählbar, führt dies zur Ungültigkeit der Personalratswahl.

Im vorliegenden Fall war in einer dem Wahlvorstand noch vor der förmlichen Einreichung bekannt gewordenen Vorschlagsliste für die Personalratswahl eine Beschäftigte als Kandidatin aufgeführt, die die Leitung einer Regionalstelle der in mehrere örtliche Regionalstellen gegliederten Dienststelle innehat. Die Vorsitzende des Wahlvorstands erachtete diese Bewerberin als nicht wählbar, da sie meinte, mit der Leitungsfunktion seien auch Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten verbunden. Sie teilte der – die Liste vertretenden – Vorsitzenden des Personalrats mit, dass im Hinblick darauf der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden müsse, wenn er unverändert eingereicht werde.

Versuche der Personalratsvorsitzenden, mit der Vorsitzenden des Wahlvorstands eine Lösung unter Aufrechterhaltung des Wahlvorschlags zu finden, blieben ohne Erfolg, obwohl die betroffene Bewerberin die Personalratsvorsitzende darauf hinwies, dass die von ihr geleitete Regionalstelle nicht rechtlich selbstständig sei und ihr auch keine selbstständigen Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten zustünden. In dem letztlich zur Wahl zugelassenen Wahlvorschlag war die Beschäftigte dann nicht mehr als Bewerberin aufgeführt.

Nach Durchführung der Personalratswahl wurde die Wahl in Bezug auf die hier betroffene Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angefochten.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht erklärte die Personalratswahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ungültig. Der Wahlvorstand und seine Vorsitzende hätten durch ihr Vorgehen die ursprünglich in dem Wahlvorschlag aufgeführte Bewerberin hinsichtlich ihres passiven Wahlrechts unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 BPersVG rechtswidrig behindert. Darin sei eine Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlverfahren zu sehen (§ 26 BPersVG) und dieser Verstoß habe auch Einfluss auf das Wahlergebnis haben können.

Mitglieder des Wahlvorstands sind zur Neutralität verpflichtet

Es stellt eine rechtswidrige Behinderung der Personalratswahl im Sinne von § 25 Abs. 1 BPersVG dar, wenn die Vorsitzende des Wahlvorstands noch vor der förmlichen Einreichung der Wahlvorschläge zielgerichtet darauf hinwirkt, dass von einer zur Einreichung vorgesehenen Vorschlagsliste eine dort ursprünglich aufgeführte wählbare Beschäftigte gestrichen wird. Alle Mitglieder des Wahlvorstands hätten grundsätzlich Neutralität zu wahren. Diesem Gebot werde die Vorsitzende nicht gerecht, wenn sie unter Hinweis auf ihre Amtsautorität bestimmenden Einfluss auf den ihr im Vorfeld der Einreichung beim Wahlvorstand bekanntgewordenen Inhalt einer Vorschlagsliste dergestalt nehme, dass sie die Zurückweisung des Wahlvorschlags als ungültig ankündige, falls die Liste in dieser Form tatsächlich eingereicht werde.

Rechtliche Prüfung des Wahlvorschlags vereitelt

Das Vorgehen der Vorsitzenden des Wahlvorstands habe auch verhindert, dass sich der Wahlvorstand im Rahmen des von der Wahlordnung vorgesehenen Verfahrens, nämlich bei der ihm obliegenden rechtlichen Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge, mit der Wählbarkeit der Bewerberin habe befassen können. In diesem Zusammenhang hätte er vertieft der Frage nachgehen müssen, ob die Leitungsfunktion der Bewerberin mit einer Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten in der Dienststelle verbunden sei, was im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG die Wählbarkeit entfallen lassen könnte. Diese Prüfung hätte nach Einschätzung des Gerichts hier dazu geführt, die Kandidatur der Bewerberin zu akzeptieren und den Wahlvorschlag unverändert zuzulassen.

Praxistipp

Die Entscheidung verdeutlicht in aller Schärfe: Der Wahlvorstand und seine Mitglieder müssen alle Vorschriften der Personalvertretungsgesetze und der Wahlordnungen zum Wahlverfahren strikt einhalten. Danach steht es weder dem Gremium noch seinen Mitgliedern zu, bereits vor der förmlichen Einreichung von Wahlvorschlägen diese unabhängig von den vorgesehenen Verfahrensschritten vorab und womöglich nur überschlägig zu prüfen und Listenvertreter aufgrund einer derartigen Prüfung zu einer Änderung zu drängen oder Wahlbewerberinnen oder -bewerber zu einem Verzicht auf eine Kandidatur zu bewegen.

© bund-verlag.de (fk)

Quelle

VG München (31.03.2025)
Aktenzeichen M 14 P 24.2486
DBRP-2026-bewerben-frau-quadratisch-viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Dollarphotoclub_52836200-e1465204076496
Personalratsarbeit - Aus der Praxis

10 Fehler bei der Beschlussfassung

Personalrat Podcast Quer
»Der Personalrat«-Podcast - Aktuelles

Gehaltsliste für den Personalrat – Mit oder ohne Namen?

Rollstuhl_1_44935506
Schwerbehindertenvertretung - Aus den Fachzeitschriften

»2026 steht auch die SBV-Wahl im Fokus«