Wahlvorstand steht unter besonderem Schutz
In einigen Monaten steht wieder die Neuwahl der Betriebsräte an – ein bedeutender Schritt für die betriebliche Mitbestimmung. Für die Mitglieder des Wahlvorstands bedeutet das eine arbeitsintensive Zeit. Umso wichtiger ist es, dass sie ihr Amt mit der nötigen Unabhängigkeit und ohne Sorge um ihren Arbeitsplatz ausüben können.
Besonderer Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz für ein Mitglied des Wahlvorstands gilt vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, § 15 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hieran schließt sich ein nachwirkender Kündigungsschutz von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses an, § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Wirksame Bestellung des Wahlvorstands ist Voraussetzung
Der besondere Kündigungsschutz entsteht nur bei einer wirksamen Bestellung des Wahlvorstands. Gibt es in dem Betrieb bereits einen Betriebsrat, hat dieser den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit per Beschluss zu bestellen. Der Betriebsrat kann als Mitglied des Wahlvorstands hierbei jede*n wahlberechtigte*n Arbeitnehmer*in des Betriebs bestellen, auch Leiharbeitnehmer*innen, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, sowie Arbeitnehmer*innen in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit, die noch nicht über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG verfügen.
Eine Frist, ab wann ein Betriebsrat einen Wahlvorstand frühestens bestellen darf, sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine vorzeitige Bestellung des Wahlvorstands löst daher den Sonderkündigungsschutz aus, sofern damit nicht rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt werden.2 Rechtsmissbräuchlich wäre es beispielsweise, wenn ein Betriebsrat eine*n Arbeitnehmer*in nur aus dem Grund als Wahlvorstandsmitglied bestellt, diese*n vor einer drohenden Kündigung zu schützen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt allerdings allein in einer »unnötig« frühen Bestellung noch kein Rechtsmissbrauch, solange nicht der Zeitpunkt der Bestellung »gänzlich unangemessen« ist. Welcher Zeitpunkt für die Bestellung des Wahlvorstands noch als angemessen zu werten ist, hängt – wie so häufig – von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, wie umfangreich die auf den Wahlvorstand zukommenden Aufgaben sind. In der Regel wird daher bei größeren Betrieben eine frühere Bestellung des Wahlvorstands geboten sein als bei kleineren.
Aber auch andere plausible Erwägungen des Betriebsrats schließen eine rechtsmissbräuchlich frühe Bestellung des Wahlvorstands aus. Will ein Betriebsrat dem Wahlvorstand beispielsweise die Teilnahme an einer bestimmten Wahlvorstandsschulung empfehlen, die sechs Monate vor Beginn des Wahlzeitraums von einem vom Betriebsrat geschätzten Referenten abgehalten wird, ist eine entsprechend frühe Bestellung des Wahlvorstands nicht rechtsmissbräuchlich.
Weitere Aspekte, die Eva Büchele in der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/20525 ab Seite 33 behandelt:
- Größe des Wahlvorstands
- Bestellung des Wahlvorstands, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt
- Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht
- Umfang des Kündigungsschutzes
- Besonderheiten bei Stilllegung des Betriebs
- Schutz vor außerordentlichen Kündigungen
- Schutz von Ersatzmitgliedern
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