Betriebsratswahl

Wahlwerbung: Was erlaubt ist und was nicht

20. Februar 2026
Betriebsrat Schild historisch
Quelle: Pixabay | Bild von Foto-Rabe

Wahlwerbung gewinnt für die Betriebsratswahl zunehmend an Bedeutung – sie kann die Wahlbeteiligung erhöhen und Beschäftigte ermutigen, selbst zu kandidieren. Welche Formen der Werbung erlaubt sind und wo rechtliche Grenzen verlaufen, erklärt unsere Expertin Silvia Michel ausführlich in der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2026.

Wahlwerbung ist nur im Rahmen rechtlicher Vorgaben zulässig. Dazu zählen vor allem die Wahrung der Neutralität des Arbeitgebers sowie die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wahlablaufs. Entscheidend ist, dass sowohl Arbeitgeber, Kandidaten und auch Wahlberechtigte diese Grenzen kennen, damit der Wahlkampf fair und legal abläuft. 

Rechtliche Grundlagen

Zulässige Wahlwerbung muss der Arbeitgeber dulden, er darf sie weder verbieten noch behindern. Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt die Meinungsfreiheit der Beschäftigten und erlaubt es ihnen, ihre Ansichten zu äußern und sich über Kandidatinnen, Kandidaten sowie deren Ziele zu informieren. Bei Beteiligung von Gewerkschaften greift zusätzlich die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, der den Arbeitgeber verpflichtet, auch gewerkschaftliche Wahlwerbung zuzulassen.

Für rechtlich zulässige Wahlwerbung im Betrieb sind neben dem Grundgesetz auch die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) relevant. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darf die Betriebsratswahl von niemandem behindert werden. Geschützt ist dabei nicht nur die Stimmabgabe selbst, geschützt sind auch alle Tätigkeiten, die der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl dienen – hierzu zählt ausdrücklich auch die Wahlwerbung. Das Gesetz gewährleistet, dass Wahlwerbung ungestört und ohne äußeren Druck stattfinden kann. Es ist daher ausdrücklich verboten, Beschäftigten Nachteile anzudrohen oder Vorteile anzubieten, um ihr Wahl(werbe-)verhalten zu beeinflussen. Dazu zählen etwa die Androhung von Entgeltkürzungen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen ebenso wie das Versprechen oder Gewähren von Vergünstigungen, etwa eines luxuriösen Dienstwagens. 

Kosten und Neutralität 

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Kosten für Wahlplakate, Flyer oder andere Werbemaßnahmen zu tragen. Zur Wahrung seiner Neutralitätspflicht gehört jedoch, dass er allen Beteiligten finanzielle Unterstützung bei der Wahlwerbung gleich gewährt. Entscheidet er sich also dazu, eine Gruppe zu unterstützen, muss diese Unterstützung allen Kandidatinnen, Kandidaten oder Listen gleichermaßen zur Verfügung stehen.

Die Pflicht zur Neutralität gilt nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Wahlvorstand. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf der Wahlvorstand das Wahlgeschehen weder inhaltlich beeinflussen noch Werbung für einzelne Bewerber oder Listen machen. 

Strikte Rollentrennung ist Pflicht

In der Praxis kandidieren Mitglieder des Wahlvorstands oft selbst für den Betriebsrat, was grundsätzlich zulässig ist. Wer dabei Wahlwerbung betreibt, muss strikt zwischen der Rolle als Kandidat und der Funktion im Wahlvorstand unterscheiden. Für die Beschäftigten muss eindeutig erkennbar sein, dass die Werbung nicht über das Amt als Wahlvorstandsmitglied erfolgt.

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln bestätigt das: Ein Wahlvorstandsvorsitzender, der zugleich amtierender Betriebsratsvorsitzender war, nutzte seine Stellung, um eine private WhatsApp-Broadcastliste, die anderen Bewerbern nicht zugänglich war, für die Wahlwerbung seiner Liste einzusetzen. Die Wahl wurde daraufhin für unwirksam erklärt, da der Vorsitzende seine Neutralitätspflicht verletzt und damit den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber missachtet hatte. 

Den vollständigen Beitrag von Silvia Michel gibt es in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2026 ab Seite 34, unter anderem mit folgenden Themen: 

  • Instrumente der Wahlwerbung
  • Grenzen der Wahlwerbung
  • Wahlkampf während der Arbeitszeit

Mehr erfahrt Ihr in der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2026.

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