Wintereinbruch: 7 Fragen zu Eis und Schnee
1. Müssen Beschäftigte bei Eis und Schnee zur Arbeit?
Ja, widriges Wetter – also Schnee, Glatteis, Sturm – befreit Beschäftigte grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. Homeoffice geht nur, wenn eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag, eine individuelle arbeitsvertragliche Regelung oder eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers dieses gestattet. Möglicherweise wird ein kurzfristiger Urlaubsantrag positiv beschieden, oder Überstunden können mit Zustimmung des Arbeitgebers abgebaut werden.
2. Wer trägt das sogenannte Wegerisiko?
Die Beschäftigten sind grundsätzlich dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, tragen also das Wegerisiko – auch bei Schnee und Glätte. Das bedeutet: Kommt jemand wegen Schnee, oder Glatteis zu spät, entfällt für diese Zeit der Vergütungsanspruch. Wer gar nicht kommt, obwohl der Betrieb geöffnet ist, bekommt ebenfalls keinen Lohn (»Ohne Arbeit kein Lohn«). Der Arbeitgeber kann die ausgefallene Zeit nacharbeiten lassen, wenn dies betrieblich üblich ist.
Wenn der Arbeitgeber den Weg zur Arbeit organisiert hat, z.B. im Rahmen von Werksbussen, trägt dieser ausnahmsweise das Wegerisiko.
3. Was gilt bei Anreiseproblemen?
Da es grundsätzlich in der Verantwortung der Beschäftigten liegt, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen, müssen sie sich auf witterungsbedingte Hindernisse vorbereiten und beispielsweise früher aufbrechen. Falls es zu Verspätung oder einem Ausfall kommt, muss der Arbeitgeber so früh wie möglich darüber informiert werden.
4. Darf der Arbeitgeber bei Verspätung oder Nichterscheinen abmahnen?
Grundsätzlich darf eine Abmahnung nur erfolgen, wenn Beschäftigte ein vorwerfbares Verhalten an den Tag gelegt haben. Falls der Wintereinbruch plötzlich erfolgte, ist eine Abmahnung eventuell nicht gerechtfertigt; die Beschäftigten sind jedoch verpflichtet mehr Zeit einzuplanen und sich auf die Witterung einzustellen. Bei »Höherer Gewalt« – also Situationen, die Beschäftigte nicht beeinflussen können – ist eine Abmahnung unzulässig.
5. Was gilt, wenn der Betrieb selbst wegen Eis und Schnee nicht öffnen kann?
Dann greift das Betriebsrisiko – und das trägt der Arbeitgeber. Wenn der Betrieb aufgrund von Eis und Schnee nicht öffnen kann, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
6. Was gilt bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg?
Die gesetzliche Unfallversicherung greift auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück. Witterungsbedingte Umwege sind mitversichert. Umwege aus privaten Gründen sind hingegen nicht umfasst.
7. Wie können Betriebsräte die Belegschaft unterstützen?
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei vielen organisatorischen Maßnahmen, die der Arbeitgeber wegen Schnee und Eis treffen kann, etwa bei der Einführung von Homeoffice-Regelungen oder bei der Erstellung von Notfall- oder Krisenplänen. Außerdem kann er die Beschäftigten über ihre Rechte informieren.
© bund-verlag.de (kb)