Betriebsratswahl

Der Wahlvorstand muss ein Protokoll erstellen

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Quelle: purplequeue_Dollarphotoclub

Ist die Wahl vorüber und steht das Wahlergebnis fest, muss der Wahlvorstand eine sogenannte Wahlniederschrift anfertigen. Das ist eine Art Protokoll, das die wesentlichen Ergebnisse der Wahl zusammenfasst.

Folgende Inhalte gehören in eine Wahlniederschrift (§ 16 Abs. 1 Wahlordnung – WO):

  • die Zahl der abgegebenen und der letztlich gültigen Stimmen
  • bei Verhältniswahl die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Listen
  • bei Mehrheitswahl die jedem Wahlbewerber und Wahlberberin zugefallenen Stimmenzahlen
  • die Zahl der ungültigen Stimmen
  • die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber und Bewerberinnen

Außerdem muss im Protokoll vermerkt werden, ob es während der Betriebsratswahl irgendwelche Zwischenfälle oder sonstigen Ereignisse gegeben hat (z. B. Neuausgabe von Stimmzetteln wegen nicht oder unzulässig Faltung von Stimmzetteln, die vernichtet wurden). Oder bestimmte Beanstandungen wegen der Durchführung der Wahl.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands und mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands müssen die Wahlniederschrift unterzeichnen. Die Wahlniederschrift beinhaltet wesentliche Erkenntnisse und Ergebnisse der Betriebsratswahl. Je nach Wahlverfahren können die Inhalte variieren.

Wir empfehlen aus der Betriebsratswahl-Software folgende Mustertexte

  • Mustertext für die Wahlniederschrift Personenwahl (Mehrheitswahl): Wahlunterlage 32 – Normales Wahlverfahren
  • Mustertext für die Wahlniederschrift Listenwahl (Verhältniswahl): Wahlunterlage 33 – Normales Wahlverfahren
  • Mustertext für die Wahlniederschrift: Wahlunterlage 29 – Vereinfachtes Wahlverfahren – Wahlniederschrift

 

© bund-verlag.de (jb)

 

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