Behinderung und Beeinflussung der Betriebsratswahl
Da der Betriebsrat während seiner Amtszeit Vereinbarungen mit weitreichenden Rechten und Pflichten für das Gremium, die Beschäftigten und Arbeitgeber abschließt, die auch noch rechtssicher und gerichtsfest sein müssen, muss das Gremium (als Vertragspartner) nach demokratischen Grundsätzen legitimiert werden. Das ist ein Grund, warum die Betriebsratswahlen zahlreichen Fristen und Formvorschriften unterliegen. Um sicherzugehen, dass die Wahlen nach demokratischen Grundsätzen durchgeführt werden, stehen sie unter einem besonderen Schutz.
Die wesentliche Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen unter Beachtung der demokratischen Grundsätze und Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Zahlreiche Aufgaben und Handlungen des Wahlvorstands dienen unmittelbar der Erfüllung der Wahlgrundsätze. Dennoch kommt es während der Wahlvorbereitungen oder Wahl immer wieder zu Situationen, die als Behinderung oder Beeinflussung angesehen werden können oder den Tatbestand sogar erfüllen.
Schutz der Betriebsratswahl
Der Wahlvorstand kann sich bei der Beachtung der Wahlgrundsätze auf Rechtsgrundlagen im Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung berufen. So müssen die Betriebsratskandidat*innen in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Das allgemeine Wahlrecht ergibt sich aus der Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG). Werden die geforderten Voraussetzungen erfüllt, besteht das aktive Wahlrecht. Das darf nicht verweigert werden, ohne dass die Wahl anfechtbar oder gar nichtig ist. Gleiches gilt für die Kandidat*innen. Werden die geforderten Voraussetzungen für das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) erfüllt, können diese Personen zur Betriebsratswahl kandidieren (§ 8 BetrVG). Dieses Recht darf ihnen nicht verwehrt werden (§ 20 Abs. 1 BetrVG).
Die Wahl des Betriebsrats darf von niemandem behindert werden (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Dabei ist „Niemand“ allumfänglich zu verstehen und erfasst sowohl Betriebsratsmitglieder, den Wahlvorstand, den Arbeitgeber und seine Vertretungen aber auch Externe, wie Gewerkschaften, Rechtsanwälte oder Beratungen. Auch die Beeinflussung der Wahl durch Versprechen oder Gewähren von Vorteilen sowie durch Zufügen von Nachteilen ist unzulässig (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Eine Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahlen kann als Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Alle Vorschriften sind verpflichtend und können nicht durch anderslautende Vereinbarungen abweichend gestaltet werden.
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Was ist unter Wahlbehinderung zu verstehen? Was ist Wahlbeeinflussung? In welchem Verhältnis stehen Neutralitätspflicht und Wahlwerbung? Antworten darauf und eine Checkliste zu den demokratischen Grundsätzen der Wahl findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 1/2026. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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