Stimmabgabe

Betriebsratswahl – der Countdown läuft

25. Februar 2026
Wahl
Quelle: iStock.com, KrizzDaPaul

Ab März starten die regulären Betriebsratswahlen. Wie läuft die Stimmabgabe ab? Wann sind Stimmzettel ungültig? Und was ist mit Briefwahlunterlagen? Damit am Wahltag alles klappt, beantworten wir in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2026 die 10 wichtigsten Fragen.

Was muss der Wahlvorstand am Wahltag beachten?

Der Wahlvorstand trägt die Verantwortung dafür, dass die Wahl ordnungsgemäß und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird, § 12 Abs. 1 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO). Während der gesamten Wahlzeit muss sichergestellt sein, dass mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands oder alternativ ein Mitglied des Wahlvorstands gemeinsam mit einer Wahlhelferin oder einem Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sind. Darüber hinaus obliegt dem Wahlvorstand das Hausrecht im Wahlraum, und er ist befugt, bei Bedarf Wahlhelfer*innen hinzuzuziehen, um den reibungslosen Ablauf der Wahl zu gewährleisten.

Wie läuft die Stimmabgabe ab?

Die Wählerinnen und Wähler nennen ihren Namen gegenüber den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands und erhalten danach den Stimmzettel. Nach dem Ausfüllen des Stimmzettels in der Wahlkabine wird dieser gefaltet und in die Wahlurne geworfen. Das korrekte Falten ist wichtig, da dadurch das Wahlgeheimnis gesichert wird, denn neuerdings (seit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes und damit des Wahlrechts 2021) entfällt der Wahlumschlag. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste (§ 12 Abs. 3 WO). Während der Wahl dürfen die Urnen nicht geöffnet werden. Bei mehrtägigen Wahlen sind die Urnen nach jedem Wahltag zu versiegeln und sicher aufzubewahren.

Ist Hilfe oder Unterstützung bei der Stimmabgabe zulässig?

Grundsätzlich müssen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme eigenständig abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht erlaubt. Wählende Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen können eine Vertrauensperson hinzuziehen (§ 12 Abs. 4 WO). Diese darf jedoch nicht Teil des Wahlvorstands, Wahlhelfer oder selbst Wahlbewerber sein und muss sich streng an die Vorgaben der Wählerin oder des Wählers halten. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Personen, die nicht lesen können, dürfen ebenfalls eine Vertrauensperson hinzuziehen. Ausländische Wählerinnen und Wähler dürfen bei Sprachproblemen nicht durch Kollegen unterstützt werden. Der Wahlvorstand sorgt für Verständlichkeit, z. B. durch übersetzte Musterstimmzettel.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2026 bekommt Ihr außerdem Antworten auf die folgenden Fragen:

  • Wie reagiert der Wahlvorstand bei nicht ordnungsgemäß gefalteten Stimmzetteln?
  • Was passiert mit den Briefwahlstimmen?
  • Was ist mit verspäteten Briefwahlsendungen?
  • Darf die Stimmauszählung per EDV erfolgen?
  • Was ist bei der Wahlurne zu beachten?
  • Wann ist ein Stimmzettel ungültig?
  • Wie informiert der Wahlvorstand die gewählten Kandidat*innen?

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© bund-verlag.de (la)

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