Betriebsratsgremium

So läuft die konstituierende Sitzung

23. Februar 2022 Konstituierende Sitzung
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Ist das Ergebnis der Betriebsratswahl bekannt gegeben, muss der Wahlvorstand als letzte Aufgabe die konstituierende Sitzung des neuen Gremiums durchführen. Dabei ist einiges zu beachten. Worauf es ankommt und eine Checkliste zeigt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 2/2022.

Nach der Betriebsratswahl stehen die gewählten Mitglieder des Gremiums fest. Der Betriebsrat ist aber erst mit der Wahl des Vorsitzes und einer Stellvertretung handlungs- und geschäftsfähig. An diese Funktionen hat der Gesetzgeber zahlreiche geschäftsführende Aufgaben geknüpft, wie z. B. das Recht zur Einladung und Leitung von Sitzungen, das Recht für den Betriebsrat, Erklärungen abzugeben oder Informationen des Arbeitgebers entgegenzunehmen oder die Berechtigung zur Unterschrift im Namen des Gremiums. Um diese wichtigen Funktionen zu wählen, hat der Wahlvorstand den dafür erforderlichen Rahmen – die konstituierende Sitzung – sicherzustellen.

Der richtige Zeitpunkt

Das BetrVG verlangt in § 29 Abs. 1, dass der Wahlvorstand binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung einladen muss. Dabei hat die Einladung in dieser Zeit zu erfolgen, die Sitzung selbst kann auch später stattfinden. Der Wahlvorstand sollte jedoch darauf achten, dass die Konstituierung noch vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats erfolgt. Denn sonst wäre der neugewählte Betriebsrat zwar im Amt, aber nicht handlungsfähig. Auch bei einer Betriebsratsneugründung sollte die Konstituierung schnellstmöglich stattfinden. Denn erst mit der Geschäftsfähigkeit des Gremiums muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Beteiligungsrechte beachten. »Beschlüsse«, die ein Gremium vor einer Konstituierung gefasst hat, werden lediglich als Meinungsäußerung aber nicht als rechtverbindlich gewertet.

Sollte der Wahlvorstand es versäumen, die neugewählten Betriebsratsmitglieder zur Konstituierung einzuladen, hätte das Gremium ein »Selbstzusammentrittsrecht«, zu dem jedes Mitglied einladungsberechtigt ist. Das einladende Mitglied muss auch hier eine Einladung mit Tagesordnung übermitteln und leitet die Sitzung bis zur Wahl einer Wahlleitung. In die Einladung muss auch die Untätigkeit des Wahlvorstands als Grund für diesen Selbstzusammentritt aufgenommen werden. Sollten an der konstituierenden Sitzung weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen, muss der Wahlvorstand zu einem neuen Termin einladen, da das Gremium sonst nicht beschlussfähig ist (§ 33 Abs. 2 BetrVG).

Einladen – aber wie?

Zur konstituierenden Sitzung sind die neugewählten Betriebsratsmitglieder einzuladen. Auch wenn der Wahlvorstand in Gänze zur konstituierenden Sitzung einlädt, nimmt lediglich der bzw. die Vorsitzende des Wahlvorstands an der Sitzung teil.

Sollte ein Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Sitzung vorübergehend an der Teilnahme verhindert sein, muss dies dem Wahlvorstand unverzüglich mitgeteilt werden. In diesem Fall ist das nächste Ersatzmitglied einzuladen. Dabei ist darauf zu achten, dass nach § 15 Abs. 2 BetrVG die Plätze für das Minderheitengeschlecht ordnungsgemäß besetzt sind. Ist das der Fall, wird bei einer Persönlichkeitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmzahl, bei einer Listenwahl das nächste Ersatzmitglied aus der Liste des verhinderten Betriebsratsmitglieds eingeladen.

Verlangt ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die beratende Teilnahme der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft, so ist dessen Vertretung ebenfalls zur Sitzung einzuladen (§ 31 BetrVG). Andernfalls sind Gewerkschaftsbeauftragte und auch die Vertretung der Arbeitgeberseite nicht an der Sitzung teilnahmeberechtigt.

Wer ist einzuladen? Wie ist es mit der JAV und SBV? Wie läuft die Konstituierung? Wie die Dokumentation der Sitzung? Und was ist bei der ersten Betriebsratssitzung nach der Wahl zu beachten? Antworten darauf und eine Checkliste zur Konstituierende Sitzung findet Ihr in der Februar-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«

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