Betriebsratsarbeit

Neu im BR: Stark starten

19. Mai 2026
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Vom Informationsrecht bis zur zwingenden Mitbestimmung: Das Betriebsverfassungsgesetz kennt verschiedene Werkzeuge, um Beschäftigte zu schützen. Was neu gewählte Betriebsratsmitglieder wissen müssen, um diese wirksam einzusetzen, erklärt Florian Kaufmann im Schwerpunkt der Fachzeitschrift »AiB 5/2026«.

Die Betriebsverfassung ist ein gesetzlich geordnetes System kollektiver Arbeitnehmerrechte. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) strukturiert abgestuft die Beteiligung des Betriebsrats von Informationsrechten über Mitwirkungsrechte bis hin zur erzwingbaren Mitbestimmung. Für neu gewählte Betriebsräte ist es entscheidend, diese Systematik zu verstehen. Mitbestimmung ist demokratisch legitimierte Teilhabe im Betrieb mit verbindlichen Verfahren.

Leitprinzip ist die »vertrauensvolle Zusammenarbeit« nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Dieses Prinzip steht jedoch nicht für Unverbindlichkeit. Es bildet den Rahmen für die Wahrnehmung gesetzlich garantierter Rechte. Beteiligung erfolgt nicht auf freiwilliger Grundlage, sondern kraft Gesetzes. § 74 Abs. 1 BetrVG verpflichtet die Betriebsparteien zu monatlichen Besprechungen mit dem Ziel der Einigung.

Informationsrechte als Grundlage

Am Beginn jeder Mitbestimmung steht die Information. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieses Unterrichtungsrecht ist eigenständig und Voraussetzung weiterer Beteiligungsrechte. Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Betriebsrat noch Einfluss nehmen kann. Umfassend meint, dass eine vollständige und sachgerechte Darstellung aller entscheidungserheblicher Umstände erfolgt. 

Informationsrechte sichern Transparenz und gleichen Wissensvorsprünge aus. Sie sind Ausdruck des gesetzlichen Anspruchs der Belegschaft auf Beteiligung durch ihr gewähltes Organ, den Betriebsrat. Ohne ausreichende Information kann kein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht sachgerecht ausgeübt werden.

Beteiligung in personellen Angelegenheiten

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterliegen Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen der Zustimmung des Betriebsrats, § 99 Abs. 1 BetrVG.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Umsetzung der Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung einholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe von Gründen verweigern, § 99 Abs. 3 BetrVG. Die Verweigerungsgründe sind gesetzlich abschließend geregelt.

Das Verfahren verdeutlicht die Struktur kollektiver Mitbestimmung: Maßnahmen mit unmittelbarer Auswirkung auf Beschäftigte dürfen nicht einseitig umgesetzt werden. Die gesetzliche Ausgestaltung als Zustimmungsverfahren stellt sicher, dass personelle Entscheidungen überprüfbar und an rechtliche Maßstäbe gebunden sind. Kommt es zum Konflikt, entscheidet das Arbeitsgericht über die Ersetzung der Zustimmung.

Einen Überblick über zwingende Mitbestimmungsrechte, über das Anhörungsverfahren bei Kündigungen und über Konfliktlösungen per Einigungsstelle, erhaltet ihr in der AiB 5/2026 ab Seite 9.

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