Betriebsratswahl

So läuft die konstituierende Betriebsratssitzung

04. Februar 2026
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Quelle: Syda Productions / Foto Dollar Club

Auch wenn die Betriebsratswahlen erfolgreich gelaufen und die Wahlergebnisse bekannt gegeben sind, ist das neue Gremium erst nach der Konstituierung handlungs- und geschäftsfähig. Dabei gilt es einiges zu beachten. Worauf es ankommt, zeigt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 2/2026.

Die Vorbereitung und Durchführung der konstituierenden Sitzung gehört zu den letzten Aufgaben des Wahlvorstands (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Mit der Konstituierung wird das neugewählte Gremium, das bis dahin aus einer Anzahl gleichberechtigter Betriebsratsmitglieder besteht, durch die Wahl einer Person zum Vorsitz und einer weiteren Person zur Stellvertretung handlungsfähig in die neue Amtszeit entlassen. Die Konstituierung schließt sich daher an die Bekanntgabe der Wahlergebnisse an, und sollte unbedingt vor dem Ende der Amtszeit des vorangegangenen Betriebsrats erfolgen. Nur so kann eine betriebsratslose Zeit vermieden werden. Die konstituierende Sitzung muss auch durchgeführt werden, wenn die Betriebsratswahl gerichtlich angefochten wurde (§ 19 Abs. 1 BetrVG).

Vorbereitung der konstituierenden Sitzung

Die Einladung zur Konstituierung muss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag erfolgen. Die Sitzung selbst kann später stattfinden. Damit sich alle Teilnehmenden inhaltlich, zeitlich und organisatorisch vorbereiten können, sollten zwischen Einladung und Sitzung ein bis zwei Tage liegen. Läuft die Amtszeit des vorhergehenden Betriebsrats unmittelbar ab, sollte die Konstituierung jedoch schnellstmöglich erfolgen.

Mehr Infos

Damit der Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einladen kann, müssen vorab einige Fragen geklärt werden. Welche das sind, lest Ihr im Titelthema der Februar-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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© bund-verlag.de (la)

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