So läuft die konstituierende Betriebsratssitzung
Die Vorbereitung und Durchführung der konstituierenden Sitzung gehört zu den letzten Aufgaben des Wahlvorstands (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Mit der Konstituierung wird das neugewählte Gremium, das bis dahin aus einer Anzahl gleichberechtigter Betriebsratsmitglieder besteht, durch die Wahl einer Person zum Vorsitz und einer weiteren Person zur Stellvertretung handlungsfähig in die neue Amtszeit entlassen. Die Konstituierung schließt sich daher an die Bekanntgabe der Wahlergebnisse an, und sollte unbedingt vor dem Ende der Amtszeit des vorangegangenen Betriebsrats erfolgen. Nur so kann eine betriebsratslose Zeit vermieden werden. Die konstituierende Sitzung muss auch durchgeführt werden, wenn die Betriebsratswahl gerichtlich angefochten wurde (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Vorbereitung der konstituierenden Sitzung
Die Einladung zur Konstituierung muss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag erfolgen. Die Sitzung selbst kann später stattfinden. Damit sich alle Teilnehmenden inhaltlich, zeitlich und organisatorisch vorbereiten können, sollten zwischen Einladung und Sitzung ein bis zwei Tage liegen. Läuft die Amtszeit des vorhergehenden Betriebsrats unmittelbar ab, sollte die Konstituierung jedoch schnellstmöglich erfolgen.
Mehr Infos
Damit der Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einladen kann, müssen vorab einige Fragen geklärt werden. Welche das sind, lest Ihr im Titelthema der Februar-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
Noch kein Abo?
© bund-verlag.de (la)