Wann Betriebsratswahlen anfechtbar oder nichtig sind
Bei einer Betriebsratswahl werden die Vertreter*innen der Beschäftigten auf demokratische Weise aus der Mitte der Belegschaft gewählt. Betriebsräte haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz weitreichende Rechte und Pflichten. Damit diese Wahl auch den demokratischen Grundsätzen entspricht, muss sie ordnungsgemäß den Formvorgaben und Fristen entsprechen. Wurde bei der Wahl (inklusive Vor- und Nachbereitung) gegen die wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht (aktives Wahlrecht), die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) oder das Wahlverfahren verstoßen, mit der Folge, dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde, überprüft das Arbeitsgericht auf Antrag, ob der Betriebsrat aufgelöst werden muss (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Stellt der Walvorstand im Zuge der Wahlvorbereitungen fest, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegt, kann dieser Missstand noch rechtzeitig korrigiert werden. Dabei gilt der Zeitpunkt als rechtzeitig, zu dem die weiteren Wahlhandlungen noch ordnungsgemäß ablaufen und sich der Fehler nicht auf das Wahlergebnis auswirken kann. Lässt sich unter diesen Voraussetzungen ein Fehler nicht mehr korrigieren, ist die Wahl abzubrechen und ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Damit die Wahl anfechtbar ist, muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein: Der Verstoß muss entweder tatsächlich zu einem anderen Wahlergebnis geführt haben oder hätte dazu führen können. Dabei ist nicht jede rein theoretisch denkbare Möglichkeit maßgeblich, sondern eine nach allgemeiner Lebenserfahrung und konkreten Umständen anzunehmende Wahrscheinlichkeit.
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Wer ist zur Anfechtung berechtigt? Welche Fristen gelten und was passiert, wenn die Wahl angefochten wurde? Mehr dazu und Beispiele für typische Anfechtungsgründe lest Ihr im Beitrag von Dr. Christiane Jansen in der Dezember-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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