Arbeitsunfähigkeit

Was tun, wenn das Kind krank ist?

28. Juli 2026
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Quelle: www.pixabay.com/de | Bild von Myriam Zilles

Wenn das eigene Kind krank wird, stellen sich für Beschäftigte und Personalräte oft ganz praktische Fragen: Darf ich zuhause bleiben? Bekomme ich weiter Geld? Welche Unterschiede gelten für Arbeitnehmer und Beamte? Die aktuelle Ausgabe 7/2026 von »Der Personalrat« bringt Licht ins Dunkel.

Die wichtigsten Antworten auf die oben gestellten Fragen ergeben sich aus Arbeits- und Tarifrecht, Sozialrecht sowie Beamtenrecht – und sind gerade im öffentlichen Dienst nicht immer ganz einfach.

Dürfen Tarifbeschäftigte einfach zuhause bleiben, wenn das eigene Kind erkrankt?

Ja. Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen bei Erkrankung ihres Kindes der Arbeit fernbleiben, wenn dies für eine angemessene Betreuung erforderlich ist. Die Rechtslage ist allerdings komplex, weil neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen besondere tarifvertragliche Vorschriften greifen.

Ausgangspunkt ist § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach behalten Beschäftigte ihren Vergütungsanspruch, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind. Die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes stellt einen solchen persönlichen Verhinderungsgrund dar, der die Beschäftigten von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Voraussetzung ist, dass die Betreuung tatsächlich erforderlich ist und keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. § 616 BGB ist allerdings dispositiv. Er kann also durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Gerade im öffentlichen Dienst kommt daher im Regelfall nicht die allgemeine BGB-Vorschrift zur Anwendung, sondern speziellere tarifliche Regelungen.

Gesetzlich Krankenversicherte

Für die meisten Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst greift § 29 TVöD/TV-L und verweist zumindest für die gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten vorrangig auf die sozialrechtlichen Ansprüche nach § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach besteht bei Erkrankung eines Kindes ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn die Betreuung ärztlich für erforderlich gehalten wird und keine andere im Haushalt lebende Person einspringen kann. Erfasst sind nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Enkelkinder oder andere dauerhaft in den Haushalt aufgenommene Kinder.

Während dieser Zeit ist der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltzahlung befreit. An die Stelle des Arbeitsentgelts tritt das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Anspruch ist jedoch zeitlich und der Höhe nach begrenzt.

Neugierig geworden?

Außerdem wird in diesem Beitrag behandelt:

  • Regelungen und Ansprüche für Privatversicherte
  • Regelungen und Ansprüche für Beamtinnen und Beamte – inklusive einer praktischen Übersicht mit den einzelnen Länderregelungen
  • Möglichkeiten bei langfristigen oder chronischen Erkrankungen des Kindes

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© bund-verlag.de (fk)

 

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