Betriebsratswahl

Arbeitgeber kann Wahlunterlagen einsehen

23. Februar 2022
Wahl
Quelle: pixabay

Nach seiner Wahl muss der Betriebsrat die Wahlakten bis zum Ende seiner Amtszeit aufbewahren (§ 19 Wahlordnung). Dazu gehören auch die Briefwahlunterlagen. Auch die Arbeitgeberin hat ein Recht auf Akteneinsicht, um die Gültigkeit der Betriebsratswahl zu prüfen - so das LAG Berlin-Brandenburg.

Darum geht es

Im Unternehmen fand am 17.6.2021 eine Betriebsratswahl statt. Gegem diese hatte die Arbeitgeberin ein Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet. Die Arbeitgeberin verlangt vom Betriebsrat Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl, einschließlich der Briefwahlunterlagen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Arbeitgeberin sei durch die Einsichtnahme am 28.6.2021 erfüllt. Anspruch auf Einsicht in die Briefwahlunterlagen habe die Arbeitgeberin nicht. Sie habe kein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in die Bestandteile der Wahlakten dargelegt, aus sich schließen lässt, wer nicht an der Wahl teilgenommen hat.

Das sagt das Gericht

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Betriebsrat per einstweiliger Verfügung aufgegeben, der Arbeitgeberin vollständige Einsicht in den Wahlakten zur Betriebsratswahl zu gewähren.

Der Arbeitgeber habe grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten. Das ergebe sich aus der in § 19 Wahlordnung normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht sollr es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können.

Wer die Wahlakten einsehen kann

Die Mitglieder des Betriebsrats, der die Wahlakten aufzubewahren hat, haben jederzeit die Möglichkeit, die Wahlakten einzusehen. Aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ergebe sich ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten (§ 19 Abs 2 S 1 BetrVG).

Für den Arbeitgeber gilt das Recht auf Einsichtnahme nur eingeschränkt, soweit sich daraus Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer ziehen lassen. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das Wahlgeheimnis gilt auch für Betriebsratswahlen (§ 14 Abs 1 BetrVG).

Prüfungsrecht der Arbeitgeberin

Im vorliegenden Fall, so das LAG, war ein Anspruch der Arbeitgeberin auf vollständige Einsicht in die Wahlakten zu bejahen. Die Arbeitgeberin hatte dargetan, dass sie die Einsichtnahme in diese Unterlagen benötigt, um prüfen zu können, ob es Fehler im Wahlverfahren gegeben hat, die sie noch im Anfechtungsprozess vortragen kann und muss.

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»Änderungen bei der Briefwahl« (14.1.2022)

12 Fragen zu Betriebsratswahlen in der Pandemie (12.1.2022)

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (09.11.2021)
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