Betriebsratswahl

Arbeitnehmerlisten nur für den Wahlvorstand

31. August 2022 Betriebsratswahl
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Beschäftigte in einem betriebsratslosen Betrieb, die zur Wahlversammlung einladen wollen, haben gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Überlassung von Arbeitnehmerlisten. Dieser Anspruch steht erst dem Wahlvorstand zu, so das Arbeitsgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung.

Fünf Beschäftigte haben gegen den Arbeitgeber einen Antrag auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten gestellt. Die Beschäftigten wollen eine Betriebsratswahl vorbereiten und dazu zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der der Wahlvorstand gewählt werden soll. Die Beschäftigten argumentierten, dass sie eine Arbeitnehmerliste bräuchten, um die Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung zu prüfen. Ansonsten könnten Unbefugte an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen und dies zur Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl führen.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht, der die Herausgabe einer Arbeitnehmerliste ablehnte. Für diesen Anspruch gibt es keine gesetzliche Grundlage: Erst der Wahlvorstand hat gegenüber dem Arbeitgeber einen entsprechenden Auskunfts- und Herausgabeanspruch. Geregelt ist dieser in § 2 Abs. 2 Wahlordnung 

Die Beschäftigten können gegen die Entscheidung des ArbG Berlin das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Praxistipp

An der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands haben alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, auch die nicht wahlberechtigten, ein Teilnahmerecht. Ausgeschlossen sind nur die in § 5 Abs. 2, 3 BetrVG genannten Personen (relevant in der Praxis ist vor allem der Ausschluss der Leitenden Angestellten).

In der Betriebsversammlung wird von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. Eine förmliche, etwa geheime Wahl bzw. die Verwendung von Stimmzetteln, ist nicht erforderlich. Die Wahl kann auch durch Handaufheben erfolgen, wenn nach dem Verlauf der Abstimmung zweifelsfrei feststeht, wer mit der erforderlichen Mehrheit gewählt wurde. Die Versammlungsleitung muss daher die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer und der abgegebenen Stimmen genau dokumentieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Unwirksamkeit der Wahl führen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Mitglieder des Wahlvorstands mit der erforderlichen Mehrheit gewählt wurden.

Für die Wahl des Wahlvorstands kommt es aber nicht auf die Wahlberechtigung an, daher brauchen die Einladenden der Wahlversammlung auch keinen Zugriff auf die Arbeitnehmerlisten.

© bund-verlag.de (is)

Quelle

ArbG Berlin (26.08.2022)
Aktenzeichen 41 BVGa 7430/22

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