Keine Entschädigung für konfessionslose Bewerberin
Das war der Fall
Bei der Klage auf Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Religion stand eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) im Mittelpunkt. Gegenstand der Tätigkeit sollten unter anderem die Bearbeitung von Antirassismus-Themen, Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sein.
Der Arbeitgeber verlangte von den Bewerbern die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.
Die abgelehnte konfessionslose Bewerberin verlangte mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Höhe von rund 10.000 Euro.
Das Arbeitsgericht hatte der Klägerin eine Entschädigungssumme von rund einem Fünftel des geforderten Betrags zugesprochen.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt (EuGH v. 17. April 2018 – C-414/16) und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (Az.: 8 AZR 501/14) zu einer Entschädigung von rund 4000 Euro unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (Az.: 2 BvR 934/19) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das BAG zurückverwiesen.
Das sagt das Gericht
Der kirchliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, da keine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion vorliegt. Die im Grundsatz indizierte Benachteiligung (Ausschluss bei fehlender oder anderslautender Religionszugehörigkeit) war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt.
Das BAG stellt klar: »Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.«
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14
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Quelle
Aktenzeichen 8 AZR 194/25 (F)
Pressmitteilung des BAG vom 21.5.2026