Der §102 des Betriebsverfassugnsgesetzes regelt eindeutig, dass der Betriebsrat vor JEDER Kündigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin anzuhören ist. Wenn der Arbeitgeber es versäumt den Betriebsrat zu informieren und ihm keine Gelegenheit zur Stellungname gibt, dann ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Der Betriebsrat hat bei der Anhörung zwar die Gelegenheit Bedenken zu äußern oder der Kündigung zu wiedersprechen, bindend ist das für den Arbeitgeber aber nicht. Der Betriebsrat hat hier nur ein Anhörungsrecht.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
Die aktuellsten Informationen zur Praxis und Rechtsprechung im Umgang mit der Mitbestimmung findest Du in der »Arbeitsrecht im Betrieb«. Mit Zeitschrift und Online-Datenbank ist der Betriebsrat immer auf dem neuesten Stand und erhält vielfältige Experten-Tipps für die Vertretung der Interessen der Kolleginnen und Kollegen! Jetzt kostenslos zwei Monate testen.
Um mit einem Gesetzestext vernünftig arbeiten zu können, ist ein juristischer Kommentar unverzichtbar. Speziell für Betriebsräte gibt es die Basis-Kommentare. Zum BetrVG gibt der Basiskommenter Betriebsverfassungsgesetz von Thomas Klebe die richtige Orientierung: Übersichtlich, verständlich und mit klaren Praxisempfehlungen. Jetzt bestellen!
Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.
Zur Beschlussfassung