Billiges Ermessen

Dabei handelt es sich um einen sogenannten »unbestimmten Rechtsbegriff«, der im Arbeitsrecht öfter vorkommt, aber erst mit Leben gefüllt werden muss. Immer dann, wenn ein Vertragspartner – in der Regel der Arbeitgeber – die Leistung des anderen einseitig bestimmen kann, muss er dies nach »billigem Ermessen« tun.

Der Arbeitgeber ist beispielsweise aufgrund seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, die Arbeitsleistung seiner Angestellten näher zu bestimmen und Inhalt, Ort und Zeit festzulegen, sofern dies nicht durch Arbeits-, Tarifvertrag oder Gesetz erfolgt. Dabei hat der Arbeitgeber einen Ermessenspielraum, den er aber »billig« ausüben muss. Das heißt: er muss in angemessener Weise die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen. Dazu gehört auch, privaten Lebensumständen, besonderen Vorlieben, Abneigungen und Kenntnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Aber auch das Betriebsverfassungsgesetz kennt den Begriff der »Billigkeit«: Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat muss überwachen, dass alle Beschäftigten im Betrieb nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG).

 

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