EU-Richtlinie

Elternzeit und Elterngeld in Deutschland sind rechtens

04. April 2025
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Quelle: Andy Dean / Foto Dollar Club

Die in Deutschland gültigen Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld sind mit dem EU-Recht vereinbar. Das hat das Landgericht Berlin klargestellt. Betreuungszeiten sind ausreichend berücksichtigt.

Das war der Fall

Geklagt hatte ein Vater gegen die Bundesrepublik Deutschland. Er verlangte Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie). Der klagende Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm aber ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub bzw. wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub. 

Das sagt das Gericht

Die Klage scheiterte vor dem Landgericht (LG) Berlin II. Die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld sind demnach ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen.

Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie sehe vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub etc. bei der Frage der Umsetzung berücksichtigt werden könnten. Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65% des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird. Dies sei in Deutschland der Fall.

Väter könnten bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LG Berlin II (01.04.2025)
Aktenzeichen 26 O 133/24
Pressemitteilung der Berliner Justiz vom 1.4.2025
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