Arbeitszeitbetrug

Kündigung und Detektivkosten für Beschäftigte zulässig

28. Mai 2025
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Quelle: © serkat / Foto Dollar Club

Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten überwachen, wenn sie einen Verdacht auf Pflichtverletzungen haben. Selbst wenn sich die Überwachung später als unzulässig herausstellt, dürfen die dabei gewonnenen Beweise verwertet werden. Besonders brisant: Die Kosten für Detektive kann der Beschäftigte auferlegt bekommen.

Das war der Fall 

Ein Fahrkartenkontrolleur der ÖPNV, der auch Ersatzmitglied im Betriebsrat war, wurde fristlos entlassen. Er hatte laut Arbeitgeber fast 26 Stunden Arbeitszeit falsch erfasst und war in dieser Zeit privaten Aktivitäten (z.B. Fitnessstudio, Friseur) nachgegangen sein soll. Zur Aufklärung ließ der Arbeitgeber den Mitarbeiter von einer Detektei überwachen. Diese bestätigte die Verstöße. Der Mitarbeiter bestritt die Vorwürfe und hielt die Überwachung für unzulässig. Es gelte ein Beweisverwertungsverbot.  

Das Arbeitsgericht erklärte in erster Instanz die Kündigung jedoch für rechtmäßig: Der Arbeitszeitbetrug sei bewiesen, die Überwachung datenschutzrechtlich zulässig und der Betriebsrat korrekt beteiligt worden. Der Mitarbeiter müsse zudem die Detektivkosten (über 21.000 Euro) tragen. Hiergegen wendet sich der Beschäftigte vor dem LAG.  

Das sagt das Gericht 

Die fristlose Kündigung des Beschäftigten ist wirksam. Er muss die Kosten für die Detektei dem Arbeitgeber erstatten. Das LAG bestätigt daher das Urteil der ersten Instanz.  

Arbeitszeitbetrug rechtfertigt Kündigung 

Der Beschäftigte hatte wiederholt vorsätzlich Pausen nicht im Zeiterfassungssystem eingetragen und stattdessen während der Arbeitszeit private Tätigkeiten erledigt. Dieses Verhalten stellt einen schweren Vertrauensbruch dar und rechtfertigt die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB). 

Die Beauftragung der Detektei war gemäß § 26 BDSG laut LAG zulässig. Die heimliche Überwachung durch die Detektei hält das Gericht für notwendig. Selbst wenn es rechtliche Bedenken gegeben hätte – so das LAG -, hätte das die Verwertung der Beweise nicht verhindert. 

Kein Beweisverwertungsverbot 

Ein Gericht darf Beweise aus Überwachungen nur dann nicht berücksichtigen (= Beweisverwertungsverbot), wenn dadurch wichtige Rechte des Arbeitnehmers – wie seine Grundrechte – massiv verletzt würden.  Dies sah das Gericht hier nicht als gegeben an.

  • Die Überwachung fand nur während der Arbeitszeit statt.
  • Es passierte im öffentlichen Raum, wo jeder andere ihn auch hätte sehen können.
  • Die Überwachung dauerte nur wenige Tage.

Ein Beweisverwertungsverbot sah das Gericht nicht. Der Beschäftigte muss hier die Kosten für die Detektei (21.000 Euro) dem Arbeitgeber erstatten.

© bund-verlag.de (jb)

Quelle

LAG Köln (11.02.2025)
Aktenzeichen 7 Sa 635/23
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