Personalabbau

Einigungsstelle auch ohne vorherige Verhandlungen

16. März 2026
Betriebsrat
Quelle: iStock.com, BernardaSv

Eine Einigungsstelle nimmt ihre Arbeit auf, wenn Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gescheitert sind. Allerdings ist eine Ausnahme möglich: Wenn Verhandlungen von vorneherein aussichtslos erscheinen.

Das war der Fall

Im Fall ging es um die Restrukturierung und den Personalabbau und den damit verbundenen Interessenausgleich und Sozialplan eines Industriebetriebs mit 88 Beschäftigten. Aufgrund der Forderung des Betriebsrats, einen IG-Metall-Vertreter als Verhandlungsführer bzw. -teilnehmer einzusetzen, sah der Arbeitgeber die innerbetrieblichen Verhandlungen von Anfang an als gescheitert an und verlangte die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Der Betriebsrat war der Auffassung, dass dem Arbeitgeber das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis fehle, da noch keine Verhandlungen mit Verständigungswillen über die Personalabbaumaßnahmen geführt worden sein. 

Das sagt das Gericht

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist laut ArbG Weiden vorhanden. Zwar verlange § 100 ArbGG dass der Versuch einer Einigung unternommen und Vorschläge für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gemacht worden seien. Das Arbeitsgericht kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit einem Antrag nach § 100 ArbGG erst angerufen werden, wenn sich entweder die Gegenseite Verhandlungen über den Regelungsgegenstand ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen zwar stattgefunden haben, jedoch gescheitert sind.

Allerdings ist hier die subjektive Einschätzung des Verhandlungspartners entscheidend, der die Einigungsstelle anruft – denn nur so kann erreicht werden, dass Verhandlungen nicht verzögert werden und die Parteien wieder vertrauensvoll zusammenarbeiten. 

Da der Betriebsrat die Beteiligung der Gewerkschaft IG Metall an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber fordert, was ihr jedoch in diesem Stadium und auch mit Blick auf die Betriebsgröße – die Voraussetzungen des nach § 111 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG sind nicht erfüllt – nicht zusteht, ist die Annahme des Scheiterns der innerbetrieblichen Verhandlungen seitens des Arbeitgebers nicht offensichtlich unbegründet. Daher ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Einigungsstelle bereits in diesem früheen Stadium gegeben. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Weiden (21.01.2026)
Aktenzeichen 3 BV 13/25
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