Wo beginnt der Weg zur Arbeit?
Das war der Fall
Der Kläger war am 13. Dezember 2021 morgens auf dem Weg zu seinem Auto im Treppenhaus zur Garage in einem Mehrfamilienhaus gestürzt und hatte sich eine Handgelenksprellung zugezogen. Die Unfallkasse und das SG Hamburg lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Das sagt das Gericht
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Auffassung der 1. Instanz bestätigt. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, da gem. § 8 Abs. 1 SGB VII ein Arbeitsunfall voraussetze, dass sich ein Unfall während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Das kann auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sein, also dem Arbeitsweg.
Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs – mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.
Wohnungstür nicht gleich Außentür
Eine Garage mit Zugang zum Gebäude ist Teil des häuslichen Bereichs, das Garagentor gilt nach ständiger Rechtsprechung dann als Außentür des Gebäudes. Erst mit dem Durchschreiten oder Durchfahren beginnt oder endet der Versicherungsschutz für den Hin- oder Rückweg.
Der Kläger hatte die Außentür noch nicht durchschritten, sondern stürzte im Treppenhaus auf dem Weg zur Garage. Die Wohnung, der Weg zur Garage und die Garage selbst sind dem häuslichen Bereich zuzuordnen, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
Selbst wenn das Haus auf dem Weg zum Fahrzeug verlassen worden und danach die Garage (von außen) wieder betreten worden wäre, hätte nach dem erneuten Betreten des Gebäudes kein Versicherungsschutz bestanden.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen L 2 U 30/24