Basiswissen für die evangelische Kirche

  • Die Beteiligung der MAVen erfolgt in drei abgestuften Verfahren:

    1. Die volle Mitbestimmung. Das ist eine Art Vetorecht. Hier geht es um Themen wie Arbeitsschutz, Arbeitszeitregelungen und Überwachungsmöglichkeiten im Betrieb.

    2. Die sog. eingeschränkte Mitbestimmung. Da kann die MAV ihre Zustimmung nur unter bestimmten Bedingungen verweigern, z.B. wenn ein Gesetz, eine Vorschrift verletzt ist oder wenn jemand benachteiligt wird. Dieses Verfahren betrifft Personalangelegenheiten, also z.B. Einstellung, Eingruppierung, Kündigung. Das schwächste Verfahren ist

    3. die sog. Mitberatung. Da kann die MAV zwar Nein zu einer Maßnahme sagen, der Arbeitgeber darf die Maßnahme trotzdem umsetzen. Hier geht es z.B. um Betriebsänderungen, aber auch um fristlose oder Probezeitkündigungen.

  • Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) ist das von der Evangelischen Kirche und Diakonie (EKD) geschaffene Recht, das an Stelle des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) die Mitbestimmung der gewählten Interessensvertreter regelt. Es gilt unmittelbar nur für die Dienststellen der EKD, für die Gliedkirchen nur insoweit, wie sie Übernahme- oder Anwendungsgesetze beschlossen haben.

    Das BetrVG und das Bundespersonalvertretungsgesetz werden in der Kirche und ihren Einrichtungen nicht angewendet. Das BetrVG sieht im § 118 Abs. 2 BetrVG eine Ausnahmeregelung (Tendenzschutz) für die Kirche und ihre Einrichtungen vor. Dort heißt es:

    »Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.«

    Auf diese Ausnahmeregelung berufen sich die Kirchen, wenn sie statt dem BetrVG eigene Mitarbeitervertretungsgesetze anwenden.

  • Insgesamt ist die Beteiligung nach dem MVG-EKD viel formalisierter als im BetrVG. Und die Durchsetzungsmöglichkeiten von MAVen reichen nicht so weit wie bei Betriebsräten. Das zeigt sich vor allem im Konfliktfall, denn beim Kirchengericht geht es nur um die Entscheidung, wer Recht hatte, Arbeitgeber oder MAV, dazwischen gibt es nichts. Betriebsräte können sich bei Initiativen eher durchsetzen als MAVen. Die Schulungs- und Freistellungsmöglichkeiten für MAVen sind schlechter, ebenso die Möglichkeiten für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen den Arbeitgeber.

    In einem Punkt gibt es ab 2020 eine gewisse Angleichung an das BetrVG. Die MAV kann dann verlangen, dass eine betriebliche Einigungsstelle gebildet wird. Das halte ich erstmal für einen Fortschritt. Allerdings sind die Möglichkeiten im MVG-EKD schwächer als im BetrVG ausgestaltet. Und natürlich betreten die MAVen hier Neuland und müssen noch Erfahrungen sammeln.

  • Die Wahlen finden alle vier Jahre statt, und zwar immer zwischen 1. Januar und 30. April des Wahljahres. Das nächste allgemeine Wahljahr wird 2022 sein. Dann wählen fast alle evangelischen Gliedkirchen und diakonischen Einrichtungen innerhalb der EKD.

Herbert Deppisch, u.a.
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