Streik

10 Fragen zum Streik im öffentlichen Dienst

27. März 2023
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Quelle: stockWERK_Dollarphotoclub

Die von massiven Warnstreiks begleiteten Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst sind gescheitert. Nun geht es in die Schlichtung. Aber wofür darf man eigentlich streiken? Wer darf dazu aufrufen? Und wer mitmachen? Wir beantworten die 10 wichtigsten Fragen.

1. Was ist ein Streik?

Die Beschäftigten »streiken«, wenn möglichst viele von ihnen gemeinsam und geplant die Arbeit einstellen, um ein bestimmtes tarifliches Ziel zu erreichen.

2. Dürfen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst streiken?

Ja. Es ist aber zu unterscheiden:

Alle Arbeitnehmer dürfen streiken, egal, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen. Ihr Recht zum Streik ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG), der die Tarifautonomie schützt, mittelbar garantiert. Mehrere Länderverfassungen garantieren das Streikrecht sogar ausdrücklich.

Anders sieht es aus bei Beamten. Für diese gilt ein Streikverbot, das – so das Bundesverfassungsgericht 2018 – als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten ist. Ob das Streikverbot für nicht hoheitlich tätige Beamte, beispielsweise Lehrkräfte gilt, entscheidet demnächst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

3. Wofür dürfen Beschäftigte streiken?

Streiks sind nur zulässig, um tarifvertragliche Forderungen durchzusetzen – also etwa mehr Geld oder kürzere Arbeitszeiten.

4. Wer darf zum Streik aufrufen?

Das dürfen nur die Gewerkschaften, die ja mit einem Streik ihren Forderungen Nachdruck verleihen wollen.

Personalratsgremien dürfen nicht zum Streik aufrufen! Dienststelle und Personalrat dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen, hierzu zählt auch der Streik, gegeneinander führen. Personalratsmitglieder können sich aber als Beschäftigte am Streik beteiligen. Und wenn sie Mitglied der streikenden Gewerkschaft sind, können sie als Gewerkschaftsmitglied in Absprache mit der Gewerkschaft zum Streik aufrufen.

In ihrer Funktion als Personalratsmitglied ist dagegen ein Streikaufruf unzulässig.

Wichtig: Die Personalratsarbeit geht während des Streiks weiter. Der Personalrat informiert also die Beschäftigten über die Tarifziele und die Tarifauseinandersetzungen, auch im Rahmen einer Personalversammlung.

5. Darf die Gewerkschaft alle Beschäftigten per E-Mail anschreiben?

Die tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails (zu Werbezwecken) auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden. Die Weiterleitung bzw. Bekanntmachung gewerkschaftlicher Informationen durch dienststellenangehörige Gewerkschaftsmitglieder von einem dienstlichen Rechner über die dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten oder im Intranet der Dienststelle ist ebenfalls rechtlich unbedenklich, zumindest dann, wenn wegen des damit verbundenen Zeitaufwands die Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Dienststelle die Kommunikation per E-Mail auf dienstliche bzw. betriebliche Zwecke beschränkt hat.

Es ergeben sich für die Zulässigkeit des E-Mail-Versands auch keine Einschränkungen daraus, dass per E-Mail über eine Tarifauseinandersetzung und geplante gewerkschaftliche Streikaktionen informiert und ein Streikaufruf verschickt wird (Altvater-Berg, BPersVG, Kommentar für die Praxis, 11. Auflage, § 9 Rn. 52; restriktivere Ansicht allerdings BAG 15.10.2012 - 1 ABR 31/12).

Hinweis : In § 9 BPersVG ist ausdrücklich das Zugangsrecht der Gewerkschaften festgelegt. Die Gewerkschaften, die in der Dienststelle vertreten sind, haben zur Wahrnehmung ihrer im BPersVG genannten Aufgaben und Befugnisse ein Zugangsrecht zur Dienststelle. Unabhängig davon steht ihnen auch ein Zugangsrecht zur Wahrnehmung ihrer koalitionspolitischen Aufgaben zu, worunter auch der Streik fällt.

6. Wann darf gestreikt werden?

Nicht während der Friedenspflicht. Die Tarifpartner sind verpflichtet, so lange keinerlei Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen, wie die umstrittene Materie noch tariflich geregelt ist. In der Regel dauert die Friedenspflicht so lange, bis die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt worden sind.

7. Was sind die Folgen eines rechtmäßigen Streiks?

Bei einem rechtmäßigen Streik ruht für die Beschäftigten die Arbeitspflicht und für den Arbeitgeber die Entgeltpflicht. Die Beschäftigten haben also keinen Anspruch auf das Entgelt; der Arbeitgeber darf sie allerdings weder abmahnen noch kündigen, weil sie am Streik teilnehmen.

8. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Da während eines Streiks die Hauptpflicht des Arbeitnehmers - die Arbeitspflicht - entfällt, kann während des Streiks auch kein Urlaub gewährt werden. Anders sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, nicht am Streik teilzunehmen. Dann kann ihm der Arbeitgeber auch während des Streiks Urlaub gewähren. Und auch wenn der Beschäftigte seinen Urlaub bereits vor Streikbeginn angetreten hat, bleibt der Urlaub von der Arbeitskampfmaßnahme unberührt. Nimmt der Beschäftigte erst am Streik teil und erklärt dann, ab einem bestimmten Tag nicht mehr zu streiken, dann kann er ab diesem Tag auch wieder den Urlaub antreten.

9. Was passiert bei Krankheit?

War der Beschäftigte bereits vor Streikbeginn erkrankt und ist er es auch während des Streiks, behält er seinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber darf nicht einfach davon ausgehen, dass sich der Beschäftigte ohne Erkrankung am Streik beteiligt hätte und damit seinen Vergütungsanspruch verloren hätte. Beteiligt sich der wieder genesene Arbeitnehmer nach seiner Erkrankung am Streik, bekommt er während seiner Erkrankung seine Entgeltfortzahlung; ab Streikteilnahme entfällt sein Vergütungsanspruch.

Hinweis: Achtung: Wer während des Streiks verunfallt, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!

10. Können Beschäftigte in ihrer Freizeit am Streik teilnehmen?

Ja. In ihrer Freizeit können alle Beschäftigten, also auch Beamte, an Streiks teilnehmen. Wo zulässig, können sich also Beschäftigte auch ausstempeln und streiken. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Denn Streik bedeutet ja das Vorenthalten der Arbeitsleistung. In der Freizeit schuldet aber niemand Arbeitsleistung.

Michael Kröll (Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kröll & Weber – Rechtsanwälte, Frankfurt/Main) und Irmgard Schmalix (Ass. jur., verantwortliche Redakteurin der Zeitschrift »Der Personalrat«).

Lesetipp

Dieser Beitrag ist eine Vorab-Veröffentlichung aus der Ausgabe 4/2023 von »Der Personalrat«. Die April-Ausgabe ist ab dem 4. April online verfügbar und liefert ausführliche Infos und Beiträge zu den aktuellen Tarifverhandlungen und den damit verbundenen (Warn-)Streiks, unter anderem:

  • Rechtsanwalt Daniel Weidmann, dka Rechtsanwälte, Berlin, informiert im Beitrag »Arbeitsrecht im Streik von A bis Z« ausführlich über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen eines Streiks . Und er erläutert, wann Beschäftigte überhaupt streiken dürfen.
  • Außerdem: Gibt es ein Streikverbot für Personalräte? Und was gilt für Beamte?

Mehr erfahren Sie ab 4. April 2023 auf den Webseiten von »Der Personalrat«.

© bund-verlag.de (fk)

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