»Der Personalrat« 7/2026
TITELTHEMA: ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Bei Krankheit gefragt – Personalrat als Lotse
- Resilienz Wie können Interessenvertreter gut für sich selbst sorgen?
- Sonderauswertung Arbeitszeit und Belastungen im öffentlichen Dienst
- Konkurrenz Mitbestimmung oder Mitwirkung: Was kommt zur Anwendung?
Inhaltsverzeichnis 7/2026
Editorial
Magazin
Titelthema
Im Fall der Erkrankung von Beschäftigten kommt dem Personalrat eine wichtige Schutz- und Vermittlerrolle zu. Bei welchen Maßnahmen der Dienststelle im Zusammenhang mit Krankheit muss sich der Personalrat einschalten? Und wie kann er seine Rechte bestmöglich nutzen?
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Der Chef darf erst ab dem dritten Krankheitstag eine Krankschreibung vom Arzt verlangen, wer krankgeschrieben ist, muss das Bett hüten, eine Krankschreibung schützt vor Kündigung: Rund um die Arbeitsunfähigkeit kursieren viele Irrtümer. Die wichtigsten Beispiele und Richtigstellungen gibt es hier.
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Wenn das eigene Kind krank wird, stellen sich für Beschäftigte und Personalräte oft ganz praktische Fragen: Darf ich zuhause bleiben? Bekomme ich weiter Geld? Welche Unterschiede gelten für Arbeitnehmer und Beamte?
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Der Personalrat kann Beschäftigte mit einem kranken Kind auf verschiedene Weise unterstützen, indem er über ihre gesetzlichen Rechte informiert und aktiv auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen einwirkt.
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Aktuelles
Wer über Qualität von Arbeit spricht, kommt an der Gestaltung der Arbeitszeit nicht vorbei. Zum Beispiel wirkt sich der individuelle Einfluss auf die Arbeitszeit nachweislich positiv aus. Das zeigt auch die Sonderauswertung des DGB‑Index Gute Arbeit für den öffentlichen Dienst. Insgesamt ist die...
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Personalratsarbeit
Wenn Arbeitszeitregelungen nicht mehr zu den aktuellen Anforderungen passen und die Gesundheit der Beschäftigten unter die Räder zu geraten droht, ist die Personalvertretung gefragt. Der Personalrat Kreis Herford verhandelte eine Dienstvereinbarung, die neue Prozesse der Urlaubsplanung, einen...
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Resilienz ist für Interessenvertretungen entscheidend, um trotz hoher psychischer Belastungen und Konflikten handlungsfähig zu bleiben, die eigene Gesundheit zu schützen und lösungsorientiert für die Belegschaft zu agieren. Denn wer für andere da sein will, muss als Erstes auf sich selbst aufpassen.
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Aus den Ländern
Grundsätzlich gelten mehrere Beteiligungsrechte nebeneinander. Nur in Hessen nicht: Hier verdrängt die Mitwirkung die Mitbestimmung. Doch muss gerade das stärkere Beteiligungsrecht zurücktreten – und ist das verfassungsrechtlich erforderlich?
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Rechtsprechung
Christian Köhler
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Dr. Bernhard Burkholz
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Carlo Weber
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