Stufenlaufzeit runter, Motivation rauf
Was war die Idee für euer Projekt?
Wir wollten eine individuelle Förderung für alle Tarifbeschäftigten ausloten, um im Ergebnis sehr gute bzw. herausragende Leistungen der Kolleginnen und Kollegen im Job finanziell – außer der tarifrechtlichen Reihe – zu belohnen und wertzuschätzen und auch die Motivation zu fördern. Hierbei erschien uns der leistungsbezogene Stufenaufstieg gemäß § 17 Abs. 2 TVöD als das Mittel der Wahl. Die Kolleginnen und Kollegen der Tarifkommission der Gewerkschaft der Polizei Bezirk Bundespolizei waren dabei die Ideenschmiede.
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Welche Hebel haben gewirkt, um trotz Widerständen zu einer Lösung zu kommen?
Steter Tropfen höhlt den Stein! Wir haben das Thema in den Monatsgesprächen des Bundespolizeihauptpersonalrats (BHPR) mit der Abteilungsleitung wiederholt vorgetragen. Im November 2019 brachte der BHPR einen Initiativantrag auf den Weg, um das BMI aufzufordern, Verhandlungen bezüglich einer Dienstvereinbarung zu § 17 Abs. 2 TVöD aufzunehmen. Diesen Antrag wies das BMI wiederholt schriftlich zurück, woraufhin der BHPR die Einigungsstelle kontaktierte. Ein etwaiges Einigungsverfahren verweigerte das BMI ebenfalls. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass entgegen der Ansicht des BMI doch eine Einigungsstelle zu bilden ist. Trotz langer Mauertaktik des BMI und nach vielen schriftlichen und mündlichen Bemühungen des BHPR gelang es, eine Einigung mit Kompromissen zu finden. Erst am 23. August 2023 wurde die Dienstvereinbarung endlich unterzeichnet.
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Was sind die wichtigsten Punkte der Dienstvereinbarung?
Ich denke, dass die Dienstvereinbarung grundsätzlich für alle Tarifbeschäftigten der Bundespolizei gilt, die in den Geltungsbereich des TVöD fallen, ist als wichtig zu bezeichnen. Somit werden auch Beschäftigte, die zu anderen Behörden abgeordnet sind, bei der Förderung im Pool der Stammdienststelle berücksichtigt. Das Gleiche gilt auch bei der Personalgestellung bzw. bei der Zuweisung zu anderen Behörden. Das Erstellen eines Referenzschreibens durch die Bewertenden führt zu mehr Kontakt zu ihren Beschäftigten, was auch wünschenswert ist. Die Festlegung einer Beschäftigtenquote ist Dreh- und Angelpunkt einer solchen Vereinbarung. Hier gilt es, eine möglichst hohe Anzahl bzw. Quote festzulegen.
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Lässt sich diese Dienstvereinbarung auch auf andere Bereiche übertragen und worauf sollten Personalräte dabei achten?
Der TVöD lässt leider nicht allzu viele Spielräume hinsichtlich der Förderung des Tarifpersonals zu, sodass auch wir bei der Bundespolizei lange Zeit nach Förderungsideen gesucht hatten. Natürlich lässt sich die Dienstvereinbarung im gesamten Geltungsbereich des TVöD bzw. TV-L anwenden bzw. als »Blaupause « nutzen. Allerdings ist vorab eine juristische Aufarbeitung der jeweiligen Entwürfe und die Einbeziehung der Gremien sowie die Erhebung der Personalbedingungen vor Ort unabdingbar. Zielführend ist, bereits frühzeitig Gespräche mit den Behördenleitungen zu suchen, um zügig ein Einverständnis für unterschriftsreife Entwürfe zu erarbeiten bzw. dann auch zu erlangen. Eine endlose Odyssee durch die Beteiligungsverfahren, Gerichte und Gremien, wie am Beispiel der Bundespolizei, lässt sich, zumindest was die Dauer und Zeitfolge betrifft, durchaus verkürzen oder gar verhindern.
Das Interview führte Christof Herrmann, Pressesprecher des Bund-Verlags.
Aus: Der Personalrat 6/2025, S. 27f.