Gesetzliche Unfallversicherung

Kein Arbeitsunfall bei Angriff des eifersüchtigen Ehemanns einer Kollegin

27. Januar 2026
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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Wird ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der Arbeit vom gewalttätigen Ehemann einer Arbeitskollegin angegriffen und verletzt, liegt kein Arbeitsunfall vor. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Das war der Fall

Ein Arbeitnehmer bildete mit seiner Arbeitskollegin (und heutigen Ehefrau) eine Fahrgemeinschaft. Die Arbeitskollegin hatte sich von ihrem übergriffigen Ehemann getrennt, der ihr weiterhin auflauerte und sie bedrängte.

Im Sommer 2020 bat sie ihren Kollegen, bei dem sie zwischenzeitlich eingezogen war, sie direkt nach der Arbeit auf dem Rückweg zu einem mit dem Jugendamt vereinbarten Termin zu bringen. Ihr Kollege steuerte dafür ein öffentliches Parkhaus an. Dort wurde er vom Noch-Ehemann der Arbeitskollegin völlig unvermittelt angegriffen, wodurch er eine Schädelprellung erlitt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das sagt das Gericht

Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hatte keinen Erfolg. Das SG sah die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht als erfüllt an. Zwar habe sich der Kläger beim Absetzen der Arbeitskollegin grundsätzlich auf einem versicherten Weg vom Ort der Beschäftigung nach Hause befunden. Der Versicherungsschutz gelte auch auf für Um- und Abwege, die im Rahmen von Fahrgemeinschaften anfielen.

Dier erlittene Verletzung sei hier jedoch nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst. Der Überfall des Noch-Ehemeannes der Arbeitskollegin stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Ein betrieblicher Zusammenhang bestehe insbesondere dann nicht, wenn ein Versicherter von einem Täter aufgrund dessen Eifersucht angegriffen werde.

Versicherungsschutz lasse sich letztlich auch nicht aus einem sachlichen Zusammenhang mit den besonderen Gefahren des Weges ableiten. Das öffentliche Parkhaus habe am Tag und zur Uhrzeit des Angriffs keinen Ort dargestellt, der die Tat in besonderem Maße begünstigt habe. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Sozialgericht Dortmund (19.11.2025)
Aktenzeichen S 18 U 324/22
Pressemitteilung des SG Dortmund vom 20.1.2026
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