Dienstunfähigkeit

Ausgemustert wegen Dienstunfähigkeit

22. Juni 2026
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Quelle: © Dron / Foto Dollar Club

Soldaten sind zu entlassen, wenn sie dienstunfähig sind. Festgestellt wird dies durch truppenärztliches Gutachten. Grundlage für die Entlassung kann auch ein bereits mehrere Jahre altes Gutachten sein, wenn spätere Stellungnahmen die alten Befunde nachvollziehbar aktualisieren. Es kommt also auf eine tragfähige, aktuelle medizinische Tatsachengrundlage an, ein neues Vollgutachten ist nicht erforderlich.

Der Truppenarzt stellte die Dienst- und Verwendungsunfähigkeit einer Soldatin fest, nachdem diese truppenärztlich behandelt worden war – unter anderem wegen des Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle sowie einer diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode und einer Panikstörung. Im Anschluss wurde ein Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet. Ein truppenärztliches Gutachten vom September 2023 bestätigte schließlich sowohl die Verwendungsunfähigkeit als auch die fehlende Aussicht auf eine dauerhafte Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit.

Ab Juni 2024 wurde das Verfahren zeitweise ausgesetzt, um zunächst den Verlauf einer Belastungserprobung abzuwarten. Diese zeigte im März 2025 jedoch, dass die Soldatin nicht voll einsatzfähig ist und ihr der Umgang mit militärischen Grundsätzen nicht in ausreichendem Maße gelingt. Vor diesem Hintergrund wurde sie im März 2026 aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit aus der Bundeswehr entlassen.

Diese Entscheidung hält die Soldatin für fehlerhaft: Sie macht geltend, dass sich die Entlassungsverfügung auf veraltete medizinische Feststellungen aus dem Jahr 2023 stütze, die ihren nachweislich verbesserten Gesundheitszustand nicht berücksichtigten. Insbesondere hätte eine aktuelle medizinische Begutachtung erfolgen müssen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht bestätigte die Entlassung der Soldatin.

Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz (SG) ist ein Soldat oder eine Soldatin auf Zeit zu entlassen, wenn er oder sie dienstunfähig ist. Eine Dienstunfähigkeit liegt gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 SG vor, wenn er oder sie wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die militärischen Dienstpflichten dauerhaft zu erfüllen. Die Frage der Dienstunfähigkeit richtet sich also nicht danach, ob er oder sie den Anforderungen der aktuellen Stelle gewachsen ist, sondern danach, ob er oder sie den allgemeinen Anforderungen der Bundeswehr genügt. Maßstab ist insoweit der Verteidigungsauftrag nach Art. 87a Abs. 1 Grundgesetz (GG): Soldaten und Soldatinnen müssen jederzeit einsatz- und damit verteidigungsbereit sein. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht zuverlässig dienstfähig ist, erfüllt daher die militärischen Kernanforderungen nicht. Daher können einem Soldaten oder einer Soldatin unabhängig vom Dienstgrad alle Aufgaben übertragen werden, solange diese zumutbar sind. Deshalb gelten Soldat*innen in Friedenszeiten als dienstfähig, wenn es irgendeine passende Stelle gibt, auf der sie eingesetzt werden können. Im Verteidigungsfall hingegen sind Soldat*innen dienstunfähig, wenn sie den besonderen militärischen Anforderungen nicht genügen – selbst dann, wenn sie in Friedenszeiten noch eingesetzt werden könnten.

Wie wird die Dienstunfähigkeit festgestellt?

Die Dienstunfähigkeit muss nach §§ 55 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 1 SG durch das Gutachten eines Arztes der Bundeswehr festgestellt werden. Dabei muss das Gutachten inhaltlich tragfähig, aktuell und hinreichend aussagekräftig formuliert sein. Insbesondere muss es konkrete Aussagen zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, ihrer Behebbarkeit sowie eine fundierte medizinische Langzeitprognose treffen.

Allerdings lässt sich oftmals nur durch die Praxis im Truppenalltag abschließend feststellen, ob ein Soldat oder eine Soldatin den militärischen Anforderungen gewachsen ist. Daher ist das Ergebnis einer Belastungserprobung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit derart erheblich, dass es medizinisch einzuordnen ist. Liegt also ein truppenärztliches Gutachten mit dem Ergebnis einer dauernden Verwendungsunfähigkeit vor und absolviert der betroffene Soldat oder die betroffene Soldatin darüber hinaus eine Belastungserprobung, muss dieses truppenärztliche Gutachten im Anschluss an die Beurteilungsphase ergänzt und aktualisiert werden. Deshalb ist ein jüngeres truppenärztliches Vollgutachten nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich ist allein, dass die Entscheidung des Dienstherrn über die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf einer tragfähigen, aktuellen medizinischen Tatsachengrundlage beruht. Ein neues truppenärztliches Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Gutachten wesentlich geändert bzw. deutlich verbessert hat und der aktuelle Gesundheitszustand ohne eine erneute Begutachtung nicht feststellbar ist.

Wenn Gegenbeweise nicht genügen

Um ein truppenärztliches Gutachten zu erschüttern, kommt es auf ein hinreichend begründetes ärztliches Gutachten an, das Befunde und eine nachvollziehbare Prognose zur weiteren Verwendungsfähigkeit enthält. Da Militärmediziner über eine besondere Sachkunde verfügen, hat ein militärärztliches Gutachten einen höheren Beweiswert als das Gutachten eines Privatarztes. Um diesen Beweiswert des militärärztlichen Gutachtens zu erschüttern, muss sich ein ziviler Arzt daher in seiner Stellungnahme oder in seinem Gutachten detailliert mit den truppenärztlichen Feststellungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei auseinandersetzen und begründen, weshalb er von diesem Ergebnis abweicht. Ein pauschales Bestreiten der Aktualität des truppenärztlichen Gutachtens genügt insoweit nicht. Kurz gehaltene ärztliche Mitteilungen für die Personalakte genügen ebenfalls nicht, da sie keine umfassende, nachvollziehbar begründete militärärztliche Neubewertung zulassen.
 

© bund-verlag.de (nu)

Quelle

OVG Nds (11.06.2026)
Aktenzeichen 5 ME 39/26
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