Bundeskabinett beschließt Tariftreuegesetz
Das Tariftreuegesetz enthält zwei Maßnahmen:
1. Einführung eines neuen Bundestariftreuegesetzes:
Nicht tarifgebundene Unternehmen haben bisher grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil. Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Das Vermeiden tariflicher Arbeitsbedingungen korrespondiert daher grundsätzlich mit der Möglichkeit, kompetitivere Angebote im Vergabeverfahren abzugeben. Dies gilt insbesondere für Lohnkostenvorteile durch untertarifliche Vergütung.
Nachteile tarifgebundener Unternehmen werden beseitigt
Mit dem Bundestariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt und die Tarifbindung wird gestärkt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen.
Konkret bedeutet das: Öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes werden ab einem Schwellenwert von 30.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionen und 50.000 Euro bei Bauaufträgen und Baukonzessionen nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die in der einschlägigen Rechtsverordnung festgesetzten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
2. Online-Betriebsratswahl:
Im Rahmen einer Erprobung bei den zwischen dem 1. März und 31. Mai 2026 stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen soll in Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, ergänzend zu den bestehenden Formen der Stimmabgabe die Möglichkeit geschaffen werden, die Stimme auch elektronisch abgeben zu können.
Mehr zur Online-Betriebsratswahl lest Ihr hier.
Quelle:
PM des BMAS vom 27.11.2024
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