Beamtenrecht

Chronische Erkrankung steht Verbeamtung entgegen

27. Oktober 2026
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Quelle: © Bernd Leitner/ Foto Dollar Club

Wer verbeamtet werden möchte, muss nicht nur fachlich, sondern auch gesundheitlich geeignet sein. Welche Voraussetzungen an die gesundheitliche Eignung geknüpft werden, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Darum geht es

Ein Tarifbeschäftigter des Bundesnachrichtendienstes (BND) bewarb sich um eine Verbeamtung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Der BND beabsichtigte, den Beschäftigten auf Probe zu verbeamten. Zuvor musste er sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung unterziehen. Die Amtsärztin teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass aufgrund der chronischen Nierenerkrankung des Bewerbers, die mit Bluthochdruck als Folgeerkrankung einhergeht, gesundheitliche Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis beständen. Denn es müsse damit gerechnet werden, dass bis zur Pensionierung übermäßige krankheitsbedingte Fehlzeiten aufträten, die zu einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit führten. Aufgrund dieser Prognose lehnte der BND den Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab.
Daraufhin erhob der Beschäftigte Klage mit dem Ziel, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Er machte geltend, gesundheitlich geeignet zu sein. Wegen seiner chronischen Erkrankung müsse er zwar künftig vermehrt Arzttermine wahrnehmen, aber er werde nicht ganze Tage ausfallen.

Das sagt das Gericht

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Klage aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Eignung ab.

Zukunftsprognose ist entscheidend

Für die Bewertung der gesundheitlichen Eignung ist nicht nur auf den gegenwärtigen Stand abzustellen, sondern auf einen Prognosezeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Bei dieser Prognose werden die körperlichen und psychischen Veranlagungen des jeweiligen Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bestimmt.

Regelmäßige Fehlzeiten schließen gesundheitliche Eignung aus

Eine gesundheitliche Nichteignung liegt vor, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von mehr als fünfzig Prozent davon auszugehen ist, dass der Bewerber vorzeitig dienstunfähig wird oder über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig ausfällt. Hierbei reichen bereits stundenweise Abwesenheiten wie wiederkehrende Arzttermine aus, um erhebliche Fehlzeiten zu begründen. Deswegen ist die gesundheitliche Eignung des Beschäftigten nicht gegeben, auch wenn er wahrscheinlich vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht dauerhaft dienstunfähig sein wird. Insgesamt wird sein Leistungsvermögen aufgrund seiner Erkrankung deutlich verringert sein. Insbesondere schließt eine voraussichtlich nur in Teilzeit mögliche Dienstverrichtung die gesundheitliche Eignung aus.

© bund-verlag.de (lr) 

Quelle

BVerwG (11.12.2025)
Aktenzeichen 2 A 4.25
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