Form ist nicht gleich Form
1. Welche sind die relevanten Formvorschriften?
Es gibt drei relevante Formvorschriften, die sich vor allem im Grad der formalen Anforderungen unterscheiden:
- Die in vielen Gesetzen verlangte Schriftform setzt nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers voraus. Ein typisches Beispiel ist die Kündigung eines Arbeitsvertrags, die auf Papier erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein muss.
- Die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt die Schriftform durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ein Beispiel wäre ein digital versendeter Vertrag, der mit einer solchen qualifizierten Signatur unterzeichnet wird.
- Für die Textform nach § 126b BGB genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, bei der der Aussteller erkennbar ist; eine Unterschrift oder qualifizierte Signatur ist nicht erforderlich. Beispiele sind eine Kündigung oder Vertragsmitteilung per E-Mail, SMS oder ein einfaches PDF ohne Unterschrift.
2. Welche Form gilt für Dienstvereinbarungen?
Dienstvereinbarungen müssen nach § 63 Abs. 2 BPersVG in schriftlicher oder elektronischer Form abgeschlossen werden.
Die Schriftform richtet sich nach § 126 BGB und erfordert eine von beiden Seiten unterzeichnete Urkunde, also die Unterschrift der Dienststellenleitung und des Personalrats auf dem Papier der Dienstvereinbarung. Anstelle der Schriftform kann die elektronische Form verwendet werden. Diese bestimmt sich nach § 126a BGB und setzt ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Beteiligten voraus. Eine einfache elektronische Übermittlung, etwa per E-Mail oder durch ein eingescanntes Dokument ohne qualifizierte Signatur, genügt nicht.
Praxishinweis: Auf Personalratsseite unterschreibt der bzw. die Vorsitzende die Dienstvereinbarung. Nach § 35 Abs. 2 BPersVG vertritt er oder sie den Personalrat nach außen. Voraussetzung ist grundsätzlich ein vorheriger Beschluss des Personalrats. Nach § 39 BPersVG fasst der Personalrat seine Beschlüsse in Sitzungen oder auf elektronischem Weg (Abs. 4). Der bzw. die Vorsitzende handelt nur auf Grundlage eines solchen Beschlusses.
Und was gilt in den Ländern in Sachen Form beim Abschluss von Dienstvereinbarungen?
Schriftform
- Baden-Württemberg: § 85 Abs. 3 LPVG BW
- Berlin: § 74 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin
- Brandenburg: § 71 Abs. 2 Satz 1 LPersVG BB
- Bremen: § 62 Abs. 2 PersVG Bremen
- Hessen: § 65 Abs. 2 HPVG
- Mecklenburg-Vorpommern: § 66 Abs. 2 PersVG MV
- Niedersachsen: § 78 Abs. 2 NPersVG
- Nordrhein-Westfalen: § 70 Abs. 3 LPVG NRW
- Rheinland-Pfalz: § 76 Abs. 1 Satz 2 LPersVG RP
- Saarland: § 77 Abs. 3 SPersVG
- Sachsen: § 84 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG
- Sachsen-Anhalt: § 70 Abs. 2 PersVG LSA
- Thüringen: § 75 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG
Schriftform oder elektronische Form
Bayern: Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG
Schriftform oder Textform
Hamburg: § 84 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG
Textform
Schleswig-Holstein: § 57 Abs. 2 MBG SH
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Außerdem wird in diesem Beitrag behandelt:
- In welcher Form müssen Dienstvereinbarungen bekannt gemacht werden?
- Was gilt für Aufhebung und Kündigung von Dienstvereinbarungen?
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- Welche Formvorschriften gelten für die Geschäftsordnung des Personalrats?
- Welche Form gilt für Personalratsanhörungen?
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- Was gilt für die Zustimmungsverweigerung gegen sonstige personelle Einzelmaßnahmen?
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