Dienstunfall

Knieverletzung beim Dienstsport ist nicht zwingend ein Dienstunfall

03. September 2025
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Quelle: Stephan Dinges_Dollarphotoclub

Verstärkt sich aufgrund einer früheren Verletzung eine Schädigung des Kniegelenks nach einem Verdrehen des Knies während des Dienstsports, fehlt die Kausalität, um einen Dienstunfall anzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Das war der Fall

Ein Berufsfeuerwehrmann hatte sich 2019 am rechten Knie verletzt, das wegen eines Kreuzbandrisses in der Zeit vor seinem Berufsleben bereits belastet war, was auf seine Feuerwehrdiensttauglichkeit jedoch keinen Einfluss hatte. Er konnte u.a. weiterhin Sport treiben. 

Im Dezember 2023 zog sich der Kläger beim sog. angeleiteten Dienstsport erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu. Seinen Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall wies der Dienstherr zurück.

Hiergegen erhob der Feuerwehrmann im November 2024 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Trier mit der Begründung, die Annahme, das Knie sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, sei nicht zutreffend. 

Das sagt das Gericht

Das VG Trier wies die Klage ab. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen.

Ein Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Körperschaden bestehe nicht. Ein Zusammenhang zum Dienst sei nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei hier anzunehmen.

Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des  Unfallereignisses bereits nicht mehr stabil gewesen war und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der Verletzung geführt hätte. Der Unfall im Dezember 2023 sei maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Trier (13.05.2025)
Aktenzeichen 7 K 5045/24.TR
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