Entgelttransparenz

Mehr Klarheit beim Lohn

09. Juni 2026
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Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie eröffnet neue Möglichkeiten für mehr Entgeltgerechtigkeit. Wie der Betriebsrat Beschäftigte unterstützen, Entgeltstrukturen prüfen und den Dialog mit dem Arbeitgeber konstruktiv gestalten kann, ist zu lesen in AiB 6/2026.

Deutschland muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie umsetzen. Auch wenn der genaue deutsche Gesetzestext bei Redaktionsschluss noch nicht feststeht, sollte der Betriebsrat aktiv werden. Maßgeblich dafür sind die Leitlinien der Richtlinie und die allgemeinen Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

Dabei geht es nicht nur um einzelne Auskunftsansprüche, die Richtlinie zielt vielmehr auf mehr Transparenz im gesamten Vergütungssystem. Entgeltstrukturen sollen nachvollziehbar, überprüfbar und geschlechtsneutral ausgestaltet sein. Arbeitgeber sollen also nicht erst auf Beschwerden reagieren, sondern ihre Systeme von vornherein so aufstellen, dass ungerechtfertigte Entgeltunterschiede möglichst gar nicht erst entstehen.

Gerade deshalb sollte der Betriebsrat frühzeitig tätig werden. Rechtlich kann er dafür vor allem seine Informationsrechte nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nutzen. Geht es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, steht vor allem § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Fokus. Bei leistungsbezogenen Entgelten kann zusätzlich § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG einschlägig sein.

Vor der Einstellung ansetzen

Schon bei Stellenausschreibungen und Einstiegsgehältern zeigt sich, wie ernst Entgelttransparenz im Betrieb genommen wird. Der Betriebsrat kann hier früh ansetzen und Ausschreibungspraxis sowie Einstiegslogiken kritisch prüfen. Die Richtlinie geht jedoch noch weiter. Sie verlangt, dass Bewerbende Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten. Außerdem darf nach der bisherigen Vergütung der Bewerbenden nicht mehr gefragt werden.

Der Betriebsrat ist hier besonders gefordert: bei der Gestaltung von Stellenausschreibungen, bei transparenten Einstiegsregelungen und bei der Frage, ob frühere Gehälter von Bewerbenden noch als Referenz dienen. Wo das geschieht, werden bestehende Ungleichheiten häufig schlicht weitergetragen.
Mehr zu Entgeltregeln, gleicher und gleichwertiger Arbeit und was der Betriebsrat jetzt konkret tun sollte, erfahrt ihr in der AiB 6/2026.  

Mehr zu den beiden nächsten Schritten, wie ein ordnungsgemäßer Beschluss zum Seminarbesuch aussieht und was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber sich beim Seminarbesuch quer stellt, erfahrt ihr in AiB 6/2026 ab Seite 28.

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