Kündigung

Selbstbeurlaubung kann den Job kosten

26. Januar 2022
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Wer unentschuldigt fehlt oder eigenmächtig Urlaub nimmt, riskiert die fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn eigentlich ein Anspruch auf Freistellung oder Urlaub besteht. Diesen Anspruch muss der Beschäftigte aber gerichtlich durchsetzen. Demonstratives »Blaumachen« ist eine gravierende Pflichtverletzung - so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Darum geht es

Ein Busfahrer einer Verkehrsgesellschaft, die vor allem Schülertransporte organisiert, wird Mitglied einer Tarifkommission. Um kurzfristig an Tarifverhandlungen teilzunehmen, beantragt er Freistellung bei seinem Vorgesetzten. Der verweigert diese mit Verweis auf die angespannte Personalsituation. Daraufhin nimmt der Busfahrer eigenmächtig für den zweiten Teil seines Dienstteils frei.

Der Arbeitgeber kündigt fristlos. Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung. Der Busfahrer ist der Meinung, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, da er einen Anspruch auf Freistellung wegen Teilnahme an Tarifverhandlungen gehabt habe.

Das sagt das Gericht

Die fristlose Kündigung ist hier zulässig.

Unentschuldigtes Fehlen oder eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar, die eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) begründen. Das hat das BAG seit langem so gesehen (zuletzt: BAG 20.5.2021 - 2 AZR 457/20).

Es sei auch unerheblich, ob dem Beschäftigten eigentlich ein freier Tag oder ein Anspruch auf Freistellung – hier für die Tarifverhandlungen – zugestanden hätte. Denn diesen Anspruch müsste der Beschäftigte zur Not per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Selbstjustiz gibt es im Arbeitsrecht nicht.

Eine Abmahnung war hier laut Gericht entbehrlich, da der Beschäftigte wusste, was er tat.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen

Auch wenn den Beschäftigten ein bestimmter Freistellungsanspruch oder ein gesetzlicher Urlaubsanspruch (§ 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) zusteht, besteht jedoch kein Recht auf Selbstbeurlaubung.

Den gesetzlichen Urlaub muss immer der Arbeitgeber genehmigen (§ 7 BUrlG). Das heißt: Wer seinen Urlaub oder die Freistellung ohne Genehmigung des Arbeitgebers antritt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Diese Vertragsverletzung kann als Arbeitsverweigerung eingestuft werden.

Gemäß § 626 BGB droht die fristlose Kündigung. Deshalb sollte man eher an den einstweiligen Rechtsschutz denken.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (23.11.2021)
Aktenzeichen 5 Sa 88/21
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