Betriebsratswahl

Wählerliste bleibt – Gericht schützt Arbeitnehmervertretung

01. Juni 2026
Wahl
Quelle: pixabay

Will ein Arbeitgeber die Wählerliste für eine Betriebsratswahl per Eilverfahren ändern lassen, ist das ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Beschäftigten. Denn dadurch könnten Arbeitnehmer vorübergehend ohne Betriebsrat dastehen. Die Entscheidung des Gerichts: Eine spätere Anfechtung der Wahl ist der schonendere Weg.

Der Arbeitgeber betreibt neben der Zentrale in Köln deutschlandweit mehrere Service-Center. Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, wonach alle Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb bilden und daher für alle Betriebe ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet wurde, nahmen die Arbeitnehmer aus allen Standorten an einer gemeinsamen Betriebsratswahl teil.

Für die im März 2026 stattfindende Betriebsratswahl versandte der Wahlvorstand im Januar 2026 das Wahlausschreiben samt Wählerliste an die gesamte Belegschaft. In dieser Wählerliste waren alle Wahlberechtigten aus allen Betriebsteilen des Arbeitgebers aufgeführt. Gegen diese Wählerliste erhob der Arbeitgeber Einspruch und beantragte gerichtlich, neun Außenstandorte von der Liste zu streichen.

Er ist der Auffassung, diese Standorte seien räumlich weit entfernt. Daher seien sie als selbstständige Betriebsteile im Sinne des § 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu qualifizieren. Mangels Zuordnungsbeschluss seien auch die dort beschäftigten Mitarbeiter nicht wahlberechtigt. Außerdem sei die Betriebsvereinbarung unwirksam, da für unternehmensweite Regelungen nicht der örtliche Betriebsrat, sondern gemäß § 50 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig sei.

Das sagt das Gericht

Das Gericht hat die Korrektur der Wählerliste abgelehnt. Insoweit hält es die Wahlanfechtung für das mildere Mittel. Der Arbeitgeber konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass die vom Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste mit hinreichender Sicherheit tatsächlich fehlerhaft ist.

Betriebsvereinbarung war wirksam

Außerdem ging das Arbeitsgericht von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung aus. Gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG kann ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben oder selbstständigen Betriebsteilen gebildet werden. Das ist dann möglich, wenn keine tarifliche Regelung oder kein anderer Tarifvertrag gilt und die Betriebe oder Betriebsteile als rechtlich selbständig gelten. In einem solchen Fall kann die Bildung durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden, egal, ob in diesen Betrieben oder Betriebsteilen bereits ein eigener Betriebsrat existiert.

Entscheidend ist insofern, dass der aktuell bestehende Betriebsrat, welcher die Betriebsvereinbarung im Jahr 2022 abgeschlossen hat, die demokratisch legitimierte Arbeitnehmervertretung sämtlicher Arbeitnehmer ist. Damit darf er Betriebsvereinbarungen abschließen, die für alle Beschäftigten gelten. Dabei ist nicht entscheidend, welche Betriebsstruktur dem Unternehmen zugrunde liegt. Er repräsentiert die Gesamtheit der Arbeiterschaft des Unternehmens. Dies gilt selbst dann, wenn bei der damaligen Wahl die Betriebsstruktur verkannt worden sein sollte. Da aber die damalige Wahl nicht aufgrund einer Anfechtung für unwirksam erklärt wurde, bildet der vermeintliche selbständige Betriebsteil eine mit dem Hauptbetrieb betriebsverfassungsrechtlich Betriebseinheit.

Rechtsfolgenabwägung

Zudem sind die Folgen einer Korrektur der Wählerliste gegen die Folgen einer Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren abzuwägen. Insoweit würde eine Korrektur der Wählerliste bedeuten, dass rund 100 Beschäftigte für längere Zeit nicht betriebsverfassungsrechtlich vertreten wären. Bei einer Walanfechtung würden alle Arbeitnehmer durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat bis zum Ergebnis der Wahlanfechtung vertreten bleiben.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

 

© bund-verlag.de (nu)

Quelle

ArbG Köln (28.01.2026)
Aktenzeichen 9 BVGa 2/26
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