Beschäftigtendatenschutz

»Unser Vorschlag liegt auf dem Tisch«

22. April 2022
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Die im DGB zusammengeschlossenen Gewerkschaften haben Anfang des Jahres einen Vorschlag für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz vorgelegt. Dr. Hans-Jürgen Urban aus dem Vorstand der IG-Metall erklärt uns, warum ein solches Gesetz notwendig ist – und das jetzt die Politik am Zug ist.

Warum ist  aus Sicht der IG Metall ein Spezialgesetz für den Beschäftigtendatenschutz notwendig? Die Datenschutz-Grundverordnung steht doch im Ruf, schon sehr scharfe Vorgaben zu machen.

Es braucht ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz, weil weder die Datenschutz-Grundverordnung noch das Bundesdatenschutzgesetz den besonderen Gegebenheiten der Arbeitswelt ausreichend Rechnung tragen. Auf europäischer Ebene ist das Bedürfnis für spezifischere Regelungen für den Beschäftigungskontext auch gesehen worden, weshalb die DSGVO in Art. 88 ausdrücklich die Möglichkeit aufzeigt, genau dies auf der nationalen Ebene zu regeln.

Von dieser Option hat der deutsche Gesetzgeber sehr sparsam Gebrauch gemacht und im Jahr 2018 mit § 26 BDSG-neu eine Regelung geschaffen, die im Wesentlichen den § 32 BDSG alter Fassung fortführt. Warum genügt das nicht?

Weil der Gesetzgeber mit § 26 BDSG der Praxis in den Betrieben keine greifbare Orientierung gibt. Wer beispielsweise wissen möchte, ob der Arbeitgeber in einem Stellenbesetzungsverfahren die Bewerberinnen und Bewerber danach fragen darf, wie ihre Familienplanung aussieht, wird im Gesetz nicht fündig. Dasselbe gilt übrigens, wenn Beschäftigte Klarheit darüber gewinnen wollen, ob es rechtmäßig ist, dass sie ohne ihr Wissen durch eine versteckt angebrachte Videokamera überwacht wurden. Anhaltspunkte zu diesen Fragen lassen sich allein der Rechtsprechung entnehmen.

Würde das vom DGB vorgeschlagene Beschäftigtendatenschutzgesetz hier weiterhelfen?

Einfache Antwort: Ja. In § 13 Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzentwurfs wird geregelt, dass etwa in der Bewerbungsphase direkte oder indirekte Fragen zur Familienplanung unzulässig sind und in § 23 Absatz 4 Satz 2 des Entwurfs steht, dass heimliche Videoüberwachungen nicht erlaubt sind. Das sind klare Regelungen, die für alle nachvollziehbar sind und zudem die Stellung der Beschäftigten stärken.

Dazu wird oftmals gesagt, es sei nicht möglich, alle relevanten Sachverhalte konkret zu regeln. Deshalb sei es besser, mit möglichst abstrakten Vorgaben zu arbeiten.

Niemand behauptet ernsthaft, dass es möglich ist, sämtliche in der Praxis jetzt und in Zukunft auftretenden Fragestellungen konkret zu regeln. Aber zwischen einer gesetzlichen Grundlage auf dem Niveau einer Generalklausel, wie sie heute § 26 BDSG bietet, und einer Regelung jedes denkbaren Einzelfalls liegt ein weites Feld. Der DGB-Entwurf positioniert sich hier sehr gelungen, indem er eine Vielzahl relevanter Sachverhalte konkret regelt und zur Beurteilung noch unbekannter Sachverhalte abstrakte, aber deutliche Vorgaben macht. Ich bin überzeugt, damit kann man in der Praxis gut arbeiten.

Werden wir in absehbarer Zeit ein Beschäftigtendatenschutzgesetz bekommen?

Die Politik ist am Zug. Schon in der Gesetzesbegründung zum heutigen § 26 BDSG wurde angekündigt, weitere Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz zu schaffen. Diese Aussage findet sich auch im aktuellen Koalitionsvertrag wieder. Auf die langjährigen Diskussionen bereits vor Inkrafttreten der DSGVO und des neuen BDSG will ich an dieser Stelle gar nicht mehr eingehen. Unser Vorschlag liegt auf dem Tisch, womit wir die Bedeutung unterstreichen, die eine interessengerechte Ausgestaltung des Themas Beschäftigtendatenschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat.

© bund-verlag.de (ct)

Im Gespräch mit

Urban

Dr. Hans Jürgen Urban

ist seit November 2007 geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall.
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