Teilnehmer am Deutscher Personalräte-Preis 2020

Projekt:

Ausarbeitung einer neuen Dienstvereinbarung für den Winterdienst des Baubetriebshofs der Stadt Bad Salzuflen

Bewerber/in:

Personalrat Stadtverwaltung Bad Salzuflen

Beschäftigtenzahl:

501 bis 1.000

Projektzeit:

3/2019 bis 8/2019

 

Kurzbeschreibung

Eine neue Dienstvereinbarung schützt die Mitarbeiter*innen vor einer Verletzung der Regeln des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes.

Motiv

Nach der bestehenden Dienstvereinbarung hatten die Mitarbeiter*innen über den gesamten Winter fortlaufend Bereitschaftsdienst. Das bedeutete, dass sie über den gesamten Zeitraum – d.h. auch an Wochenenden und Feiertagen – im „Dauerdienst“ waren, was ein Verstoß gegen § 3 ArbSchG war: Danach darf die werktägliche Arbeitszeit 8 bzw. 10 Stunden nicht überschreiten. Die Beschäftigten des Baubetriebshofs arbeiteten ihre 8 Stunden, gingen dann in eine 6,5 stündige Bereitschaftszeit, unterbrochen durch die Ruhezeit, gefolgt von weiteren 3,5 Stunden Bereitschaftszeit. Die in § 5 Abs. 1 ArbZG vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit konnte somit nicht eingehalten werden. Sie liegt nur bei maximal 5,5 Stunden. Die Mitarbeiter konnten so ihre Freizeit kaum gestalten. Der Personalrat stellte auch fest, dass für diese Bereitschaftszeiten jahrelang nicht tarifgerecht bezahlt wurde: für jede geleistete Bereitschaftsstunde wurde nur ein Bereitschaftszuschlag von 0,40 €/Stunde gezahlt, was zu dem geringen Zuschlag von 120 €/Monat führte. Die Mitarbeiter wehrten sich vermehrt dagegen und beschwerten sich verstärkt beim Personalratsvorsitzenden.

Vorgehen

Der Personalrat prüfte die bestehende Dienstvereinbarung und kündigte sie im Oktober 2018, da sie gegen tarifliche und rechtliche Bestimmungen verstieß. Um für den Winter 2018/2019 gerüstet zu sein, verhandelte der Personalrat mit der Dienststelle eine Übergangslösung: Es wurde eine Bereitschaftsgelderhöhung auf 300 €/Monat vereinbart, die zeitliche Grundlage blieb dieselbe. Der Personalrat richtete eine Arbeitsgruppe ein, die eine modifizierte Dienstvereinbarung ausarbeitete. Es wurden externe Sachverständige hinzugezogen, die Kenntnisse zu den Grundlagen und den Aufgaben einer Dienstvereinbarung eines Baubetriebshofs vermittelte. In 3 intensiven Beratungsterminen erarbeitete die Arbeitsgruppe eine Dienstvereinbarung. Darüber hinaus befragte der Personalrat die Mitarbeiter des Baubetriebshofs, wer hohes bzw. weniger Interesse daran hat, im Winterdienst zu arbeiten. Nicht mehr alle Mitarbeiter sollen die Belastung des Winterdiensts auf sich nehmen, sondern die, die auch Interesse dafür zeigen. Auf Basis der Antworten entwarf der Personalrat einen neuen Dienstplan, anhand dessen nur noch 1/3 der Mitarbeiter im 3-wöchentlichen Wechsel für den Winterdienst eingesetzt werden müssen. Der Personalrat trat daraufhin in Gespräche mit der Dienststellenleitung.

Ergebnis

Im Juli 2019 unterzeichneten die Beteiligten die „Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit im Rahmen von Rufbereitschaft im Winterdienst“. In dieser ist festgelegt, dass für den Winterdienst vom 16. November bis 31. März Rufbereitschaft gilt, wobei im Kalendermonat nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden dürfen. Ausdrücklich ist auch geregelt, dass bei Rufbereitschaftseinsätzen die tägliche Arbeitszeit maximal 12 Stunden betragen darf und dass die ununterbrochen zu gewährende Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden reduziert werden kann. Diese Verlängerung der Arbeitszeit bzw. Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von drei Monaten durch eine Verlängerung der Ruhezeit auf mindestens 14 Stunden auszugleichen. Des Weiteren beträgt das Bereitschaftsgeld nun 2,18 €/Stunde, das bedeutet eine 5-fache Steigerung von den urspr. 0,40 €/Stunde. Die eingerichtete Arbeitsgruppe besteht weiterhin, um die praktischen Erfahrungen zu dokumentieren und um gegebenenfalls Nachjustierungen vorzunehmen.