Virtuelle Personalratssitzung
Das novellierte BPersVG gibt Personalratsgremien die Möglichkeit, Personalratssitzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen abzuhalten. Die Personalratssitzung kann entweder vollständig im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen oder es können sich einzelne Personalratsmitglieder zu einer Präsenzsitzung zuschalten. Grundsätzlich sollen Personalratssitzungen aber als Präsenzsitzungen stattfinden (§ 38 Abs. 3 BPersVG n.F.).
Möglich ist das unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Gremium/die Gremienmitglieder nutzen vorhandene Einrichtungen, die die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben hat.
- Es darf nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreter:innen einer Gruppe des Personalrats der virtuellen Sitzung widersprechen und zwar innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten und in der Einladung zur Sitzung kommunizierten Frist.
- Der Personalrat trifft geeignete organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen können.
Keinesfalls darf die Sitzung aufgezeichnet werden.
Die Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend.
Die Personalratsmitglieder haben ein Recht auf Teilnahme vor Ort.
Weiterführende Informationen:
Eberhard Baden, Die Reform des BPersVG, 6/2021, 8