Datenschutz

Betriebsrat darf Auskunft über schwerbehinderte Beschäftigte verlangen

16. August 2022
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Ein Betriebsrat darf Auskunft über die Zahl und Namen der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb verlangen, wenn er die Daten für seine Aufgaben benötigt. Da es sich um sensible Gesundheitsdaten handelt, muss der Betriebsrat besondere Vorkehrungen zum Datenschutz treffen - so das LAG Baden-Württemberg.

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, wenn es um die Herausgabe sensibler Daten geht. Dabei gibt es klare Regeln.

Das war der Fall

Der Betriebsrat eines Entsorgungsunternehmens verlangt vom Arbeitgeber Auskunft über die genaue Anzahl und die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen im Betrieb. Er benötigt diese Informationen, um die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vorzubereiten, die es bislang nicht gebe. Der Arbeitgeber verweigert die Informationen aus Datenschutzgründen. Nicht alle betroffenen Beschäftigte hätten – so seine Argumentation - ihre Einwilligung für die Weitergabe dieser sensiblen Informationen gegeben. Benötige der Betriebsrat die Daten zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben, seien diese von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.

Das sagt das Gericht

Das LAG gibt dem Betriebsrat recht. Das Gremium hat die Aufgabe, die Eingliederung der schwerbehinderten Menschen zu fördern. Dieser gesetzlichen Aufgabe kann der Betriebsrat aber nur nachkommen, wenn er weiß, wer schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Es ist auch nicht nötig, dass der Betroffene seine explizite Einwilligung zur Weitergabe der Daten an den Betriebsrat gibt. Denn – so das BAG – die Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Betriebsratsaufgabe steht nicht zur Disposition. (vgl. auch BAG vom 7. 2. 2012 - 1 ABR 46/10).

Betriebsrat muss Datenschutzkonzept vorlegen

Allerdings muss der Betriebsrat diese Daten entsprechend schützen und er muss – gleichzeitig mit dem Auskunftsbegehren – dem Arbeitgeber schildern, wie er sich den Datenschutz vorstellt. Er muss also ein richtiges Datenschutz-Konzept vorlegen. Welche Maßnahmen zum Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten in Frage kommen, dafür gibt § 22 Abs. 2 BDSG eine erste Orientierung – zählt die Maßnahmen allerdings nur beispielhaft auf.

In Betracht kommen:

  • Maßnahmen zur Datensicherheit wie das zuverlässige Sicherstellen des Verschlusses der Daten
  • die Gewähr begrenzter Zugriffsmöglichkeiten oder deren Beschränkung auf einzelne Betriebsratsmitglieder
  • sowie die Datenlöschung nach Beendigung der Überwachungsaufgabe.

Ein Fehlen solcher Schutzmaßnahmen oder ihre Unzulänglichkeit kann zur Folge haben, dass der Betriebsrat den Anspruch verliert (vgl. ausführlich zum Datenschutz-Konzept bei Auskunftsverlangen: BAG 9.4.2019 – 1 ABR 51/17).

Das muss der Betriebs- oder Personalrat beachten

Arbeitgeber können dem Betrieb- oder Personalrat persönliche Informationen oder auch hochsensible Gesundheitsdaten nicht mit Verweis auf den Datenschutz verweigern, wenn das Gremium nachweisen kann, dass es ohne Kenntnis der Daten sein Amt nicht führen kann. Allerdings muss das Gremium selbst ein Datenschutzkonzept vorlegen und ausreichende Vorkehrungen treffen, um diese sensiblen Daten zu schützen. Ähnliches hatte bereits das BAG im Fall von Auskünften über eine Schwangerschaft entschieden, das insofern eine Art Grundsatzurteil geworden ist (BAG 9.4.2019 – 1 ABR 51/17).

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (20.05.2022)
Aktenzeichen 12 TaBV 4/21
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