Beamtenverhältnis

Dienst im Home-Office ist Beamten angemessen

21. April 2020
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Quelle: pixabay

Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieses Recht wird nicht durch die Anordnung verletzt, wegen der Corona-Krise vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten - so das Verwaltungsgericht Berlin.

Darum geht es:

Die Beamtin ist als Amtsinspektorin in einem Berliner Bezirksamt tätig. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17.4.2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Dies sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters - die Beamtin ist über 60 - einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei.

Sie wurde angewiesen, sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten. Ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Amtsinspektorin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt. Die Beamtin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung.

Das sagt das Gericht:

Die 28. Kammer des VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Beamtin müsse die organisatorische Maßnahme hinnehmen, jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum. Die Anordnung verletze den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht. Dadurch werde lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert.

Keine unzulässiges »Herausdrängen« aus dem Dienst

Selbst wenn sie zu Hause weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion. Die Beamtin werde erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt.

Fürsorgepflicht überwiegt

Der Dienstherr müsse zwischen der Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung abwägen. Angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation dürfe der Dienstherr dabei jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung der Amtsinspektorin auf die Rufbereitschaft und die Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränkt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, wie das VG Berlin mitteilt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Berlin (14.04.2020)
Aktenzeichen VG 28 L 119/20
VG Berlin, Pressemitteilung 19/2020 vom 15.04.2020
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