Rechtsprechung

10 Top-Gerichtsentscheidungen aus 2023

16. Januar 2024 Gerichtsentscheidungen
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Quelle: Gina Sanders / Foto Dollar Club

Im Jahr 2023 gab es wieder viele wichtige Entscheidungen der Gerichte, die Ihr als MAV kennen solltet. Hier ein Überblick mit den 10 relevantesten Gerichtsentscheidungen zu Themen wie Ruhezeit, Kündigung, Nachtarbeit und Ruhezeit.

1. BAG: Gleicher Lohn ist keine Frage des Verhandlungsgeschicks

Frauen haben Anspruch auf den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit wie ihre männlichen Kollegen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Männer einen besseren Lohn ausgehandelt haben. So eine Grundsatzentscheidung des BAG. (BAG 16. 2. 2023 – 8 AZR 450/21

2. BAG zur Kündigung wegen Äußerungen in einer privaten Chatgruppe

Beleidigende und rassistische Äußerungen sind auch in der digitalen Welt tabu. Äußert sich ein Arbeitnehmer in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und Kollegen, kann das eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Nur im Ausnahmefall kann sich der Beschäftigte auf Vertraulichkeit berufen. (BAG 24. 8. 2023 – 2 AZR 17/23)

3. EuGH: Tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu

Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten dürfen sich nicht überschneiden. Die unterschiedlichen Ruhezeiten sind zwei autonome Rechte von Beschäftigten, die unabhängig voneinander eingehalten werden müssen. Beide sind daher nacheinander zu gewähren, auch wenn sie direkt aufeinander folgen. Dann sind sie zu einer Gesamtruhezeit zusammenzurechnen. (EuGH 2. 3. 2023 – C-477/21)

4. BAG zur Höhe der Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Dieser muss aus dem Tarifvertrag erkennbar sein. (BAG 22. 2. 2023 – 10 AZR 332/20)

5. Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten

Begehen Mitarbeiter Arbeitszeitbetrug, können Arbeitgeber ihnen fristlos kündigen. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Beschäftigte seine Tat geleugnet und verschleiert hat. Das gilt auch bei einem einmaligen Vergehen wie einem Arbeitszeitbetrug von zehn Minuten. (LAG Hamm 27. 1. 2023 – 13 Sa 1007/22)

6. BAG zur Beweisverwertung bei offener Videoüberwachung

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. (BAG 29. 6. 2023 – 2 AZR 296/22)

7. BAG: 20-Stunden-Vermutung für Arbeit auf Abruf

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer „Arbeit auf Abruf“ vereinbaren, ohne deren wöchentliche Dauer festzulegen, gilt gesetzlich eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Um davon abzuweichen, sind objektive Anhaltspunkte erforderlich, dass die Parteien bei Vertragsschluss etwas anderes gewollt haben. (BAG 18. 10. 2023 – 5 AZR 22/23)

8. BAG: Wann Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen

In aller Regel beweist die ärztliche AU-Bescheinigung, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist und nicht arbeiten kann. Ausnahmsweise ist dieser Beweiswert erschüttert. Dann muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst beweisen. (BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23)

9. Verfall von Urlaubsansprüchen

Ist ein Beschäftigter über lange Zeit arbeitsunfähig erkrankt, erlöschen seine Urlaubsansprüche und die Abgeltungsansprüche nach 15 Monaten. Der Arbeitgeber muss auf den drohenden Verfall der Ansprüche dann ausnahmsweise nicht hinweisen, wenn der Beschäftigte ohnehin krank war und den Urlaub nicht hätte nehmen können. (LAG Berlin-Brandenburg 12. 5. 2023 – 12 Sa 1250/22)

10. BAG: Kein equal pay für Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Von diesem „equal-pay“-Grundsatz kann jedoch ein Tarifvertrag abweichen. Mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. (BAG 31. 5. 2023 – 5 AZR 143/19)

© bund-verlag.de (ls)

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