111 Antworten – nicht nur für neugewählte Personalräte
Ob Personalratssitzungen, Mitbestimmungsfragen zu sozialen oder personellen Maßnahmen: Die folgenden Antworten erleichtern – nicht nur den neu gewählten Personalratsmitgliedern – den Einstieg in die Personalratsarbeit. Berücksichtigt sind hier neben dem BPersVG die Länder, die 2024 gewählt haben oder wählen werden.
A. Organisation der Personalratsarbeit – Grundlagen
1. Was sind die gesetzlichen Vorgaben für die Zusammenarbeit?
Die Personalvertretung und die Dienststellenleitung sind beiderseits verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Beide Seiten haben vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Dazu gehört u. a. ein respektvoller und gleichberechtigter Umgang, Verhandlungen auf Augenhöhe, Transparenz und, dass die Dienststellenleitung den Personalrat rechtzeitig und umfassend über alle relevanten Themen informiert.
Ba-Wü: § 2 Abs. 1; Berlin: § 2 Abs. 1; Brandenburg: § 2 Abs. 1; Hessen: § 2 Abs. 1; Niedersachsen: § 2 Abs. 1; NRW: § 2 Abs. 1
2. Wen vertritt der Personalrat?
Der Personalrat ist Vertreter der Beschäftigten. In den Personalvertretungsgesetzen werden die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten, einschließlich derer, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, eingeteilt. Gibt es in einer Dienststelle Soldaten, bilden diese eine weitere Gruppe.
3. Was bedeutet das Gruppenprinzip?
Betreffen Fragen, Probleme oder Mitbestimmungsangelegenheiten nur Beschäftigte einer Gruppe, so sind im Personalratsgremium nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe befugt, über diese Fragen zu entscheiden (§ 40 Abs. 2 BPersVG). Die Beratungen über Gruppenangelegenheiten finden jedoch zusammen mit allen Personalratsmitgliedern statt. In einigen Landespersonalvertetungsgesetzen kann vom Gruppenprinzip bei einzelnen Angelegenheiten oder generell abgewichen werden, wenn die jeweilige Gruppe dies zuvor beschließt (z. B. in Berlin). In Niedersachen berät und beschließt der Personalrat auch in Gruppenangelegenheiten gemeinsam, der Beschluss darf aber nicht dem Willen der Mehrheit der betroffenen Gruppe entgegenstehen, sondern muss diesem entsprechen. In Nordrhein-Westfalen wird gemeinsam beschlossen, es sei denn, die betroffene Gruppe widerspricht, dann beschließt sie allein. In Brandenburg wird grundsätzlich auch in Gruppenangelegenheiten gemeinsam beraten und beschlossen, die jeweilige Gruppe kann aber beschließen, abweichend davon allein zu beschließen, auch wenn ein Gremiumsbeschluss dazu bereits ergangen ist.
Ba-Wü: § 34 Abs. 4; Berlin: § 33 Abs. 2; Brandenburg: § 38 Abs. 2; Hessen: § 30 Abs. 5; Niedersachsen: § 32 Abs. 2; NRW: § 34 Abs. 2
4. Was bedeutet Schweigepflicht?
Grundsätzlich haben alle Personalratsmitglieder über die Dinge, die sie im Rahmen ihrer Personalratstätigkeit erfahren, Stillschweigen zu bewahren (§ 11 BPersVG). Das gilt insbesondere für Informationen über Kolleg:innen oder sich Bewerbende bei personellen Maßnahmen wie Einstellungen, Kündigungen oder Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten. Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten dürfen das Gremium nicht verlassen. Das Gleiche gilt für Personalratsinterna, also z. B. das Abstimmungsverhalten während der Sitzungen oder Meinungsäußerungen von Gremiumskolleg:innen. Auch der Schweigepflicht unterliegen Betriebs- und Dienstgeheimnisse wie Fertigungsverfahren oder Kundenlisten, von denen der Personalrat Kenntnis erlangt. Anders sieht es aus, wenn diese Informationen schon offenkundig sind, dann kann auch der Personalrat darüber sprechen. Auch Angelegenheiten, von denen sich die Dienststelle wünscht, dass der Personalrat nicht darüber spricht, hat dieser auf seine Bedeutung hin zu überprüfen. Geht es zum Beispiel um Umstrukturierungsmaßnahmen, bei denen auch Arbeitsplätze wegfallen sollen, hat der Personalrat das Recht und als Beschäftigtenvertreter auch die Aufgabe, die Kolleg:innen über solch bedeutende Veränderungen zu informieren, ggf. über eine Personalversammlung. Im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte der Personalrat allerdings zuvor der Dienststelle die Möglichkeit geben und sie bitten, dies selbst zu tun.
Ba-Wü: § 7; Berlin: § 11; Brandenburg: § 10; Hessen: § 8; Niedersachsen: § 9; NRW: § 9
5. Was bedeutet das Neutralitätsgebot?
Personalratsmitglieder sollen sich in ihrem Amt neutral verhalten (§ 2 Abs. 4 BPersVG). Das bedeutet einerseits, alle Beschäftigten gleich zu behandeln und keine Unterschiede zu machen aufgrund von Merkmalen wie Nationalität, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexueller Identität. Andererseits haben Personalratsmitglieder Gewerkschaftszugehörigkeit und persönliche politische Einstellung aus ihrem Amt herauszuhalten bzw. von diesem zu trennen. Die Kolleg:innen sollen darauf vertrauen können, dass der Personalrat nicht Gewerkschaftsinteressen vertritt oder ein politisches Ziel verfolgt. Den Personalratsmitgliedern ist unbenommen, beidem in der Zeit nachzugehen, in der sie gerade nicht für den Personalrat tätig sind.
Ba-Wü: § 69 Abs. 1; Berlin: § 71; Brandenburg: §§ 57 Abs. 4, 58 Abs. 1 Nr. 2; Hessen: § 2 Abs. 4, 5; Niedersachsen: §§ 2, 59 Nr. 1; NRW: §§ 3, 62
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- C. Personelle Einzelmaßnahmen: Kündigung - Einstellung und - Eingruppierung - Umsetzung/Versetzung
- D. Beamte und Beamtinnen
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Den kompletten Beitrag von Nikolai Sperling finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 8-9/2024.
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