Personalratsarbeit

12 Fragen zum HinSchG

11. Juli 2023
Pfeife Trillerpfeife Sport Fußball Schiedsrichter Richter Gelbe rote Karte
Quelle: Pixabay.com/de

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz gibt es vor: Die Dienststellen müssen interne Meldestellen für Hinweisgebende schaffen und das gesetzlich vorgegebene Verfahren zum Umgang mit Gesetzesverstößen in Behörden einhalten. Aber wie geht das? Ausgabe 7/2023 von »Der Personalrat« beantwortet die zwölf wichtigsten Fragen.

Auch wenn das neue Gesetz klare Vorgaben macht, wie mit Hinweisen umzugehen ist, und jede Benachteiligung untersagt, müssen sich Dienststellen und Personalräte spätestens jetzt mit der Umsetzung des Gesetzes auseinandersetzen. Was müssen Personalräte wissen?

1. Gilt das HinSchG auch für den öffentlichen Dienst?

Ja, es ist ein nationales Gesetz, das auch im öffentlichen Dienst anzuwenden ist. Die Hinweisgeberschutzpflichten für den öffentlichen Dienst spätetstens einen Monat nach der Verkündung des Gesetzes sind ausdrücklich geregelt. Das HinSchG verpflichtet ab seinem Inkrafttreten ausdrücklich auch öffentliche Beschäftigungsgeber und schützt deren Beschäftigte.

2. Sind alle öffentlichen Beschäftigungsgeber verpflichtet?

Nein. Verpflichtet sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Dies sind neben Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene beispielsweise öffentliche Verbände, Gemeinden, kommunale Verwaltungsgesellschaften, Anstalten (bspw. Landesrundfunkanstalten) und öffentliche-rechtliche Stiftungen, die evangelische und katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden sowie Gerichte und sonstige Körperschaften. Wichtig ist aber, dass diese öffentlichen Beschäftigungsgeber nur dann nach dem HinSchG verpflichtet sind, wenn sie mindestens 50 Beschäftigte haben.

3. Welche Hinweisgeber im öffentlichen Dienst sind geschützt?

Zum einen natürlich die hinweisgebenden Angestellten und Auszubildenden im öffentlichen Dienst; daneben hinweisgebende Beamte, Richter, Soldaten, arbeitnehmerähnliche Personen und Menschen mit Behinderung, die bei einem Leistungsanbieter nach § 60 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) beschäftigt sind.

4. Gelten auch die Übergangsfristen?

Nein. Die Pflichten des HinSchG greifen für den öffentlichen Dienst bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes. Auch wenn private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Beschäftigten die internen Meldestellen erst ab dem 17. 12. 2023 einrichten müssen, so gilt dies ausdrücklich nicht für öffentliche Beschäftigungsgeber. Diese sind bereits mit dem Inkrafttreten verpflichtet, eine interne Meldestelle anzubieten.

...

Der Beitrag beantwortet außerdem diese Fragen:

  • 5. Die Dienststelle hat eine interne Meldestelle eingerichtet. Dürfen sich Hinweisgebende ausschließlich an diese wenden?
  • 6. Können Hinweisgebende anonyme Meldungen machen?
  • 7. Können Personalräte bei der Umsetzung des HinSchG mitbestimmen?
  • 8. Haben Personalräte noch anderweitige Beteiligungsrechte?
  • 9. Besteht auch ein allgemeines Überwachungsrecht?
  • 10. Was ist bei bestehenden Dienstvereinbarungen zu beachten?
  • 11. Birgt das Gesetz Risiken für Hinweisgebende?
  • 12. Was soll der Personalrat tun?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Carlo Weber finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 7/2023.

Sie haben bereits ein Abo? Dann lesen Sie hier weiter!

Sie haben noch kein Abo? Dann jetzt 2 Ausgaben »Der Personalrat« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (fk)

Anzeige: Newsletter. Wichtige Themen für Sie und Ihr Gremium. Jetzt anmelden! Link zur Anmeldeseite. - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Dollarphotoclub_21187750_160503
Prävention - Aus den Fachzeitschriften

5 Säulen der Deeskalation

Personalrat Podcast Quer
»Der Personalrat«-Podcast - Aktuelles

HinSchG: Betreiben der internen Meldestelle